Artikel 45 VO (EU) 2020/761

Zusätzliche Sicherheiten für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1) Unter den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Umständen leisten die Antragsteller eine zusätzliche Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Meistbegünstigungszollsatz gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die betreffenden Erzeugnisse entspricht.

Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung übermittelt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung erhalten und sich davon überzeugt haben, dass dessen bzw. deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.

(3) Der Betrag der zusätzlichen Sicherheit, die nicht freigegeben wurde, verfällt und wird als Zoll einbehalten.

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