Artikel 44 VO (EU) 2020/761

Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1) Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenz muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld „Besondere Vermerke auf der Lizenz” in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten.

(2) Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis oder die Berechtigungsbescheinigung und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis oder in der Berechtigungsbescheinigung den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen.

Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Dokument nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.

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