Artikel 43 VO (EU) 2020/761
Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent 09.4002
(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002.
(2) Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, legt der Einführer der Zollbehörde eine Einfuhrlizenz und ein Echtheitszeugnis oder eine Kopie davon vor.
(3) Die Echtheitszeugnisse sind nach dem Muster in Anhang XIV zu erstellen.
(4) Die Echtheitszeugnisse werden in einer der Amtssprachen der Union oder des Ausfuhrlandes ausgefüllt.
(5) Die Echtheitszeugnisse werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.
(6) Die Echtheitszeugnisse sind nur gültig, wenn sie von der im Anhang für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde des Ursprungsdrittlandes ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.
(7) Die Echtheitszeugnisse sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.
(8) Die auf einer Einfuhrlizenz angegebenen Mengen sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.
(9) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erteilte Einfuhrlizenzen sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilte Lizenzen sind ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig.
(10) Anträge für das Zollkontingent 09.4002 können für dieselbe laufende Nummer des Kontingents eines oder mehrere der Erzeugnisse umfassen, die unter die in Anhang XV Teil A für dieses Zollkontingent aufgelisteten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen. Wenn sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. Alle KN-Codes sind in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken und ihre Beschreibung ist in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
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