Artikel 42 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente und -mengen

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindersaumfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch und gefrorenem Büffelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission(1) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch und lebenden Rindern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates(2) genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates(3) genehmigt wurde, gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission(4) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo(5) andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates(6) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Baby-beef in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates(7) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates(8) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2017/38 des Rates(9) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rind- und Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates(10) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch, Eiern, Eierzeugnissen und Albuminen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, das mit dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates(11) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Zollkontingente für Rindfleisch und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang VIII festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

(2)

Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).

(3)

Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

(4)

Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1).

(5)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(6)

Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.)

(7)

Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19).

(8)

Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52).

(9)

Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

(10)

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1).

(11)

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj).

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