Artikel 41 VO (EU) 2020/761
Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, sind für Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.
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