Artikel 39 VO (EU) 2020/761
Besondere Vorschriften für aus bestimmten Ländern eingeführten Knoblauch
(1) Knoblauch mit Ursprung in Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Vietnam darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Es liegt ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vor;
- b)
- das Erzeugnis wurde direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Erzeugnis dann als direkt in die Union befördert, wenn
- a)
- es aus einem Drittland in die Union befördert wird, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Drittlandes zu durchqueren;
- b)
-
sein Transport – mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung – durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und das betreffende Erzeugnis
- i)
- im jeweiligen Land oder in den jeweiligen Ländern der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt war;
- ii)
- in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern weder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen noch in Verkehr gebracht wurde;
- iii)
- in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zur Frischhaltung unterzogen worden ist.
(3) Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. Er umfasst
- a)
- ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte; oder
- b)
-
eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit
- i)
- einer genauen Warenbeschreibung;
- ii)
- dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;
- iii)
- einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden;
- c)
- falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.
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