Artikel 40 VO (EU) 2020/761
Meldungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- Die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 beantragt haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden;
- b)
- gegebenenfalls die Liste der Marktteilnehmer, die nach nationalem Recht Zusammenschlüsse gebildet haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden.
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