Artikel 57 VO (EU) 2020/761
Zuteilungskoeffizient für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver
(1) Werden Lizenzanträge für Mengen eingereicht, die die verfügbaren Mengen übersteigen, so berechnet die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten. Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.
(2) Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigen sie die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Die Sicherheit wird unmittelbar nach Erhalt einer derartigen Meldung freigegeben.
(3) Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code der Erzeugnisse aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.
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