Artikel 56 VO (EU) 2020/761
Zusätzliche Vorschriften für Ausfuhrlizenzen für Milchpulver im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents
(1) Lizenzen, die im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents erteilt wurden, verpflichten zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik.
(2) Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:
- a)
- eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort; oder
- b)
- ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- In Feld 7 als Bestimmungsland „Dominikanische Republik” ; in diesem Feld ist „ja” anzukreuzen;
- b)
-
Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde.
Die Ausfuhrlizenz gilt für alle Erzeugnisse der in Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 genannten KN-Codes.
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