Artikel 55 VO (EU) 2020/761

Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Ausfuhrkontingent für Milchpulver

(1) Gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird für Ausfuhren von Milchpulver mit Ursprung in der EU in die Dominikanische Republik unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

(2) Ein Ausfuhrkontingent von 22400 Tonnen für alle Erzeugnisse der KN-Codes 040210, 040221 und 040229 wird den Ausführern der Union zugeteilt.

(3) Der Kontingentszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

(4) Die Ausführer der Union sind Marktteilnehmer, deren Name und EORI-Nummer in der entsprechenden Ausfuhranmeldung vermerkt sind. Sie legen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik für jede Sendung eine bescheinigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung vor.

(5) Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 040210, 040221 und 040229 gestellt werden, die ausschließlich innerhalb der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller erklären schriftlich, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Sie verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können die vorgelegten Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.

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