Artikel 59 VO (EU) 2020/761

Im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse erteilte Ausfuhrlizenzen

(1) Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIII ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, wenn diese Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden und zwar im Rahmen

a)
des sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents;
b)
der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;
c)
der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.

(2) Abweichend von Artikel 6 sind die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden zwischen dem 1. und dem 10. September des Jahres zu stellen, das dem Kontingentsjahr vorausgeht, für das Ausfuhrlizenzen erteilt werden. Alle Anträge sind gleichzeitig bei der Lizenz erteilenden Behörde eines Mitgliedstaats einzureichen.

(3) In Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz ist der achtstellige KN-Code einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.

(4) Die Antragsteller müssen nachweisen, dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

(5) Die Antragsteller müssen in dem Ausfuhrlizenzantrag Folgendes angeben:

a)
die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America” ;
b)
die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of Amerika” ;
c)
den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(6) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)
in Feld 7 als Bestimmungsland „Vereinigte Staaten von Amerika” ; in diesem Feld ist „ja” anzukreuzen;
b)
Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:

i)
Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika;
ii)
Kontingent für das Kalenderjahr xxxx — Artikel 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761;
iii)
Kontingentsbezeichnung: …;
iv)
gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember xxxx;

c)
Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Die Lizenz gilt für alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406.”

(7) Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 angegebene Kontingent einen Lizenzantrag oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in den folgenden Unterabsätzen festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 4, die für eine in Spalte 2 genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen.

Bei den in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 als 22-Tokio, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

(8) Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat. Im Falle eines elektronischen Antrags kann eine elektronische Kopie dieser Erklärung übermittelt werden.

(9) Informationen über die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente werden zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und entsprechend dem Muster in Anhang XIV vorgelegt.

(10) Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung werden Ausfuhrlizenzen bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen vorausgeht, für die die Lizenzen erteilt werden.

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