Artikel 60 VO (EU) 2020/761

Freigabe von Sicherheiten im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse

Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:

a)
eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort; oder
b)
ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort.

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