Artikel 61 VO (EU) 2020/761
Meldungen über von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
(1) Bis zum 18. September jedes Jahres melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge für alle Kontingente für Käse, die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurden. Wenn keine Anträge gestellt wurden, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
(2) Die Meldung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:
- a)
- eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und gegebenenfalls EORI-Nummer;
- b)
- die je Antragsteller beantragten Mengen je KN-Code und je Code des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America” ;
- c)
- Name, Anschrift und Referenznummer des vom Antragsteller benannten Einführers.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Januar jedes Jahres die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die sie Lizenzen erteilt haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.