Artikel 62 VO (EU) 2020/761
Zuteilungskoeffizient für die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse
(1) Wenn die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent die für das betreffende Jahr verfügbare Menge übersteigen, berechnet und veröffentlicht die Kommission abweichend von Artikel 10 bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten. Gegebenenfalls kann ein Zuteilungskoeffizient von über 100 % angewandt werden.
(2) Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die zugeteilte Menge je Antragsteller niedriger als 10 Tonnen je Kontingent wäre, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigt der Antragsteller die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
(3) Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.
(4) Wird durch die beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Die sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Menge wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die zu leistende Sicherheit wird entsprechend erhöht.
(5) Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten zusätzlichen Mengen mit, die von den Marktteilnehmern akzeptiert wurden.
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