Artikel 63 VO (EU) 2020/761

Benannte Einführer für von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

(1) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Namen der benannten Einführer und die zugeteilten Mengen mit.

(2) Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers in Frage steht, der die Förderwürdigkeitsbescheinigung gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten Regeln des US-Landwirtschaftsministerium (USDA) über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse einreicht, so kann der Marktteilnehmer durch die Lizenz erteilende Behörde ermächtigt werden, einen anderen auf der USDA-Liste der zugelassenen Einführer aufgeführten Einführer zu benennen und dies gemäß Absatz 1 mitzuteilen.

(3) Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit.

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