Artikel 64 VO (EU) 2020/761
Ausfuhren im Rahmen der von Kanada eröffneten Kontingente für Käse
(1) Gemäß der Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada nach Artikel XXIV Absatz 6 sowie einem Briefwechsel dazu, die mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates(1) genehmigt wurden, wird für Ausfuhren von Käse nach Kanada unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.
Die Erzeugnismenge und der Zollkontingentszeitraum für dieses Kontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Für Ausfuhren von Käse nach Kanada im Rahmen dieses Kontingents ist gemäß Anhang XIII eine Ausfuhrlizenz erforderlich.
(3) Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten unter Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur fallenden und für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können diese Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- in Feld 7 als Bestimmungsland „Kanada” ; in diesem Feld ist „ja” anzukreuzen;
- b)
- in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 040610, 040620, 040630 und 040640 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 040690; in Feld 15 höchstens sechs so beschriebene Erzeugnisse;
- c)
- in Feld 16 den achtstelligen KN-Code sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;
- d)
- in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;
- e)
-
in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:
- i)
- „Käse zur direkten Ausfuhr nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx” ;
- ii)
- „Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx” .
Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;
- f)
- Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Ohne Ausfuhrerstattung” .
(5) Bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz legt der Inhaber einer Ausfuhrlizenz der zuständigen kanadischen Behörde das Original der Ausfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz vor.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 25).
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