Artikel 65 VO (EU) 2020/761
Zollkontingente
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt.
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