Artikel 66 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada

(1) Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

(2) Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

(3) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor jedem Teilzeitraum gemäß Anhang X dieser Verordnung einzureichen.

(4) Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.

(5) Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.

(7) Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.

(8) Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 7 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

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