Artikel 67 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.

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