Artikel 68 VO (EU) 2020/761
Umrechnung des Gewichts
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen. Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrerzeugnisse von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Unionsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
(2) Die Referenzmenge wird anhand der in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 35022091) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 35022099).
(4) Für die Zwecke von Lizenzanträgen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402 wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.
(5) Die im Rahmen dieser Verordnung der Kommission gemeldeten Mengen werden wie folgt ausgedrückt:
- a)
- Kilogramm Schalenei-Äquivalent für die laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402;
- b)
- Kilogramm Erzeugnisgewicht für die laufende Nummer 09.4276.
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