Artikel 69a VO (EU) 2020/761

Zollkontingente

Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Ethanol aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

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