Artikel 70 VO (EU) 2020/761

Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 23091090, für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt

(1) Gemäß den im Rahmen der Uruguay-Runde der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen(1), wird für Ausfuhren von Hunde- und Katzenfutter mit Ursprung in der EU in die Schweiz unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

Die Erzeugnismenge und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum für dieses Zollkontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls Kontrollen der Konten und der Herstellungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse durch diese Behörden zu akzeptieren. Wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um den Hersteller der Erzeugnisse handelt, legt er eine entsprechende Erklärung und Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Untermauerung seines Antrags vor.

(3) Abweichend von Artikel 71 Absatz 1 kann die Ausfuhrlizenz AGREX durch eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier ersetzt werden, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

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