Artikel 71 VO (EU) 2020/761

Vorschriften für Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen

(1) Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente fallen, ist an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gebunden.

(2) Lizenzanträge für diese Zollkontingente sind nur dann zulässig, wenn die in Artikel 64 Absatz 3 und die in Artikel 70 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.

(4) Die Lizenzen werden so schnell wie möglich nach Eingang zulässiger Anträge erteilt.

(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgezeichneten Lizenz.

(6) Ausfuhrlizenzen dürfen nur für eine Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung akzeptiert wird, ist die Lizenz erschöpft.

(7) Artikel 16 gilt nicht für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente.

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