Artikel 72 VO (EU) 2020/761
Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
(1) Wenn ein Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 187 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet wird, muss es sich bei dem von einem Ausfuhrland ausgestellten Dokument um Folgendes handeln:
- a)
- ein Echtheitszeugnis für den Rindfleischsektor;
- b)
- eine „Inward Monitoring Arrangement” -Bescheinigung (IMA 1) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;
- c)
- eine Berechtigungsbescheinigung für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse.
(2) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
(3) Mit Ausnahme der Zollkontingente gemäß Artikel 49 und 50 legen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des Echtheitszeugnisses, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 sowie ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz vor. Die Marktteilnehmer legen ebenfalls eine Kopie des Echtheitszeugnisses, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 vor, wenn dies von der Lizenz erteilenden Behörde verlangt wird. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Echtheitszeugnisses, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums vorzulegen.
(4) Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis, der Berechtigungsbescheinigung und der Bescheinigung IMA 1 mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis, eine Berechtigungsbescheinigung oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist.
(5) Je Echtheitszeugnis, Berechtigungsbescheinigung oder Bescheinigung IMA 1 kann nur eine Einfuhrlizenz erteilt werden.
(6) Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, nach den Regeln in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 auf das nächste Kilogramm gerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis, die Berechtigungsbescheinigung oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.
(7) Die Kommission kann ein Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.
(8) Sobald das Ausfuhrland ein oder mehrere Echtheitszeugnisse bzw. eine oder mehrere Berechtigungsbescheinigungen oder Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich über die Ausstellung dieser Dokumente. Der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Kommission und einem Ausfuhrland erfolgt über ein Informationssystem, das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtet wurde. Wenn dies von einem Drittland verlangt wird, kann der Austausch von Dokumenten auch künftig auf herkömmliche Weise erfolgen; in diesem Fall wird die Einfuhrlizenz dem Lizenzinhaber erst dann zur Verfügung gestellt, wenn das Original des vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments vorliegt.
(9) Die Kommission stellt den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Muster der zur Ausstellung der Echtheitszeugnisse oder der Berechtigungsbescheinigungen verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland zur Verfügung. Die Namen und Unterschriften der Personen, die die Echtheitszeugnisse oder die Berechtigungsbescheinigungen unterzeichnen dürfen, die der Kommission von den Behörden der Ausfuhrländer übermittelt wurden, werden den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ebenfalls zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur Datenbank des Managementsystems für Muster (Specimen Management System, SMS), die diese Informationen enthält, ist auf befugte Personen zu beschränken und wird den Mitgliedstaaten über ein gemäß den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtetes Informationssystem ermöglicht.
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