Artikel 72d VO (EU) 2020/761

Verpflichtende Nutzung des ELAN

(1) Ab dem 6. Oktober 2028 erfolgen die automatisierte Überprüfung der von Drittländern gemäß Artikel 72c dieser Verordnung ausgestellten Dokumente und die Meldung der entsprechenden Abfertigungsinformationen durch die Zollbehörden über EU CSW-CERTEX gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399.

(2) Von Drittländern vor dem in Absatz 1 genannten Datum ausgestellte und auf Papier ausgedruckte Dokumente bleiben gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gültig.

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