Artikel 72c VO (EU) 2020/761
Verpflichtende Verwendung des Datenmusters ELAN1L-TCDOC
(1) Ab dem 17. Januar 2028 stellen alle ausstellenden Drittlandsbehörden die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente gemäß Anhang XIV.8 aus.
(2) Die ausstellenden Behörden von Drittländern stellen die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente entweder im ELAN oder in ihren nationalen elektronischen Systemen aus. In letzterem Fall übermitteln sie die Dokumente auch an das ELAN.
(3) Dokumente, die nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, haben keine Rechtswirkung und dürfen nicht zur Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union verwendet werden.
(4) Sind die von Drittländern ausgestellten Dokumente eine Voraussetzung für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen und sind sie zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr auch den Zollbehörden vorzulegen, so können die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Lizenzinhabers oder seines Vertreters die von Drittländern ausgestellten Dokumente aus dem ELAN ausdrucken.
Die Unionsbehörden, die von Drittländern ausgestellte Dokumente ausdrucken, versehen das ausgedruckte Dokument mit
- a)
- dem Datum, an dem das Dokument ausgedruckt wurde;
- b)
- der Unterschrift des Bediensteten, der das Dokument ausgedruckt hat;
- c)
- dem gültigen Stempel oder Siegel der ausdruckenden Behörde.
(5) Die Zollbehörden akzeptieren Dokumente, die Drittländer nach den Mustern für Papierdokumente in Anhang XIV.2 Teile A, B und D, in den Anhängen XIV.3 bis XIV.7 und in Anhang XVII dieser Verordnung sowie in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in Anhang II Teile B bis G der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 ausgestellt haben, sofern die Dokumente vor dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datum ausgestellt wurden und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weiter gültig sind.
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