ANHANG IV VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Zuckersektor

Laufende Nummer 09.4317 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 9925000 kg
KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

98 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4318 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 308518000 kg

Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 285654000 kg

Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 353219000 kg

Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 363654000 kg

KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

98 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4354
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 5963000 kg

Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 4472000 kg

Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 0 kg

KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

11 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4355
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 5963000 kg

Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 0 kg

KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

54 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4319 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Entscheidung 2008/870/EG des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Kuba
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 68969000 kg
KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

98 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4320 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss 2009/718/EG des Rates vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 260390000 kg
KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

98 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich”

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4321 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss 75/456/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
Ursprung Indien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 5841000 kg
KN-Codes 1701
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4324 — BALKAN-ZUCKER
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Albanien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 1000000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4325 — BALKAN-ZUCKER
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Artikel 27 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Bosnien und Herzegowina
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 13210000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4326 — BALKAN-ZUCKER
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Serbien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 181000000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4327 — BALKAN-ZUCKER
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Republik Nordmazedonien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 7000000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4329 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg

Zollkontingentszeiträume bis 2021/2022: 72037000 kg

Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 54028000 kg

KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

11 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4330 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 18009000 kg

Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 54028000 kg

KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

54 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja, 25 Tonnen.
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung

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