ANHANG V VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Olivenölsektor

Laufende Nummer 09.4032
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Natives Olivenöl der KN-Codes 15091010, 15091020 und 15091080, vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert
Ursprung Vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Menge in kg 56700000 kg
KN-Codes 15091010, 15091020, 15091080
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In den Feldern 7 und 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ausfuhrland bzw. das Ursprungsland anzugeben; in diesen Feldern ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.