ANHANG VII VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Pilzsektor

Laufende Nummer 09.4286
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen China und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 5030000 kg (Abtropfgewicht)
KN-Codes 07115100, 20031020 und 20031030
Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 07115100: 12 % Wertzollsatz

Für die KN-Codes 20031020 und 20031030: 23 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 40 EUR je 1000 kg (Abtropfgewicht)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China und im Vereinigten Königreich”
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4284
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus
Ursprung China
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 30400000 kg (Abtropfgewicht)
KN-Codes 07115100, 20031020 und 20031030
Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 07115100: 12 % Wertzollsatz

Für die KN-Codes 20031020 und 20031030: 23 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 40 EUR je 1000 kg (Abtropfgewicht)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

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