ANHANG VIII VO (EU) 2020/761
Zollkontingente im Rindfleischsektor
Laufende Nummer | 09.4002 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | 12 Teilzeiträume von jeweils einem Monat |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Schlachtkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung „choice” oder „prime” nach den Normen des „United States Department of Agriculture” (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in „Canada A” , „Canada AA” , „Canada AAA” , „Canada Choice” und „Canada Prime” , „A1” , „A2” , „A3” und „A4” eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung |
Ursprung | Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Die Beschreibung des Erzeugnisses für das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch ist auf der Rückseite des Echtheitszeugnisses anzugeben. Ausstellungsbehörden: Dienststelle für Lebensmittelsicherheit und -überwachung (Food Safety and Inspection Services, FSIS) des United States Department of Agriculture (USDA) für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Fleisch Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung (Canadian Food Inspection Agency — Government of Canada/Agence Canadienne d’Inspection des Aliments — Gouvernement du Canada) für aus Kanada stammendes Fleisch |
Menge in kg | 10500000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge |
KN-Codes | Ex 0201, ex 0202, ex02061095, ex02062991 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zollsatz jedoch 0 EUR. |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4280 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt |
Ursprung | Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Menge in kg |
Die Menge wird in kg (Schlachtkörperäquivalent) ausgedrückt. Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 19580000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 24720000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 29860000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 35000000 kg Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes |
Ex02011000 Ex02012020 Ex02012030 Ex02012050 Ex02012090 Ex02013000 Ex02061095 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. |
Laufende Nummer | 09.4281 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, gefroren oder anderes |
Ursprung | Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Menge in kg |
15000000 kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes |
Ex02021000 Ex02022010 Ex02022030 Ex02022050 Ex02022090 Ex02023010 Ex02023050 Ex02023090 Ex02062991 Ex02102010 Ex02102090 Ex02109951 Ex02109959 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. |
Laufende Nummer | 09.4003 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Gefrorenes Rindfleisch |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 43732000 kg Eigengewicht ohne Knochen |
KN-Codes | 0202 und 02062991 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen. |
Laufende Nummer | 09.4270 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung | Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
12000000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes |
02011000 02012020 02012030 02012050 02012090 02013000 02021000 02022010 02022030 02022050 02022090 02023010 02023050 02023090 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | „Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer | 09.4001 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Gefrorenes entbeintes Büffelfleisch |
Ursprung | Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung. |
Menge in kg | 1405000 kg, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen |
KN-Codes | Ex02023090 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4004 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo — Argentinien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 200000 kg |
KN-Codes | Ex02013000, ex02023090 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | „Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer | 09.4181 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung | Chile |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile Teatinos 20 — Oficina 55, Santiago, Chile |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
1650000 kg (Eigengewicht des Erzeugnisses) Jährliche Erhöhung ab dem 1. Juli 2010: 100000 kg |
KN-Codes | 020120, 02013000, 020220, 020230 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | „Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer | 09.4198 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” ) gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien |
Ursprung | Serbien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Serbien: Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates genehmigten Interimsabkommens mit Serbien) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 8700000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4199 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” ) gemäß Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro |
Ursprung | Montenegro |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 800000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4200 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” ) |
Ursprung | Zollgebiet Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 475000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4202 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Entbeintes, getrocknetes Fleisch: Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen. |
Ursprung | Schweiz |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Office fédéral de l’agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell’agricoltura |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1200000 kg |
KN-Codes | Ex02102090 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4450 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen und schweren Jungochsen werden als „A” , „B” oder „C” eingestuft. Die Schlachtkörper von leichten Jungochsen und von Färsen werden nach dem von der zuständigen Behörde der Argentinischen Republik festgelegten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungssystem als „A” oder „B” eingestuft |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 29389000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000, ex02061095 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4451 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke von Ochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: „Y” , „YS” , „YG” , „YGS” , „YP” und „YPS” entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5. |
Ursprung | Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 3389000 kg Erzeugnisgewicht |
KN-Codes | Ex02012090, ex02013000, ex02022090, ex020230, ex02061095 und ex02062991 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4452 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen ( „novillo” ) oder Färsen ( „vaquillona” ) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Rindfleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als „I” , „N” oder „A” , Fettgewebeklasse „1” , „2” oder „3” gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft. |
Ursprung | Uruguay |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Instituto Nacional de Carnes (INAC) für Fleisch aus Uruguay, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4452 entspricht |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 5606000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000, ex02061095 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4453 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als „B” , Fettgewebeklasse „2” oder „3” gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft. |
Ursprung | Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Departamento Nacional de Inspecção de Produtos de Origem Animal (DIPOA) für Fleisch aus Brasilien, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4453 entspricht |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 8951000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000, ex02023090, ex02061095, ex02062991 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4454 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als „A” , „L” , „P” , „T” oder „F” eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens „P” aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2. |
Ursprung | Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: New Zealand Meat Board |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1102000 kg Erzeugnisgewicht |
KN-Codes | Ex02012090, ex02013000, ex02022090, ex020230, ex02061095, ex02062991 |
Kontingentszollsatz | 7,5 % |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4455 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.” |
Ursprung | Paraguay |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Servicio Nacional de Calidad y Salud Animal, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal — Paraguay |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1000000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000 und ex02023090 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4456 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, die unter neuseeländischen Weidewirtschaftsbedingungen aufgezogen wurden, d. h. ausgenommen gewerbliche Mastbetriebe |
Ursprung | Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
2024 Anteil von 3333000 kg 2025 4 286 000 kg 2026 5 238 000 kg 2027 6 190 000 kg 2028 7 143 000 kg 2029 8 095 000 kg 2030 9 048 000 kg 2031 und in den Folgejahren 10000000 kg Schlachtkörperäquivalent |
KN-Codes | 0201, 0202, 02061095, 02062991, 02102010, 02102090, 02109951, 02109959, ex15021090 (nur Rindfleisch), ex15029090 (nur Rindfleisch) und 160250 |
Kontingentszollsatz |
7,5 % für die KN-Codes 0201, 0202, 02061095, 02062991, 02102010, 02102090, 02109951, 02109959 und 160250 3,2 % für die KN-Codes ex15021090 (nur Rindfleisch), ex15029090 (nur Rindfleisch) |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die in Teil C des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. Gemäß Artikel 46a dieser Verordnung |
Laufende Nummer | 09.4504 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” ) |
Ursprung | Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilt durch: Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1500000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4505 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” ) |
Ursprung | Republik Nordmazedonien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Republik Nordmazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5-7” , 1000 Skopje (siehe Anhang III des mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1650000 kg „Baby-beef” , ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
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