ANHANG VIII VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Rindfleischsektor

Laufende Nummer 09.4002
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 12 Teilzeiträume von jeweils einem Monat
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Schlachtkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung „choice” oder „prime” nach den Normen des „United States Department of Agriculture” (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in „Canada A” , „Canada AA” , „Canada AAA” , „Canada Choice” und „Canada Prime” , „A1” , „A2” , „A3” und „A4” eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Die Beschreibung des Erzeugnisses für das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch ist auf der Rückseite des Echtheitszeugnisses anzugeben.

Ausstellungsbehörden:

    Dienststelle für Lebensmittelsicherheit und -überwachung (Food Safety and Inspection Services, FSIS) des United States Department of Agriculture (USDA) für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Fleisch

    Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung (Canadian Food Inspection Agency — Government of Canada/Agence Canadienne d’Inspection des Aliments — Gouvernement du Canada) für aus Kanada stammendes Fleisch

Menge in kg 10500000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge
KN-Codes Ex 0201, ex 0202, ex02061095, ex02062991
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zollsatz jedoch 0 EUR.
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden.
Laufende Nummer 09.4280
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt
Ursprung Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Menge in kg

Die Menge wird in kg (Schlachtkörperäquivalent) ausgedrückt.

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 19580000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 24720000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 29860000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 35000000 kg

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

Ex02011000

Ex02012020

Ex02012030

Ex02012050

Ex02012090

Ex02013000

Ex02061095

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
Laufende Nummer 09.4281
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, gefroren oder anderes
Ursprung Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Menge in kg

15000000 kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

Ex02021000

Ex02022010

Ex02022030

Ex02022050

Ex02022090

Ex02023010

Ex02023050

Ex02023090

Ex02062991

Ex02102010

Ex02102090

Ex02109951

Ex02109959

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
Laufende Nummer 09.4003
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gefrorenes Rindfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 43732000 kg Eigengewicht ohne Knochen
KN-Codes 0202 und 02062991
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich”
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

Laufende Nummer 09.4270
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg

12000000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

02011000

02012020

02012030

02012050

02012090

02013000

02021000

02022010

02022030

02022050

02022090

02023010

02023050

02023090

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen „Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Laufende Nummer 09.4001
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gefrorenes entbeintes Büffelfleisch
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung.
Menge in kg 1405000 kg, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen
KN-Codes Ex02023090
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4004
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo — Argentinien

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 200000 kg
KN-Codes Ex02013000, ex02023090
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen „Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Laufende Nummer 09.4181
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren
Ursprung Chile
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile

Teatinos 20 — Oficina 55, Santiago, Chile

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg

1650000 kg (Eigengewicht des Erzeugnisses)

Jährliche Erhöhung ab dem 1. Juli 2010: 100000 kg

KN-Codes 020120, 02013000, 020220, 020230
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen „Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Laufende Nummer 09.4198
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” ) gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien
Ursprung Serbien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Serbien: Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien

(siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates genehmigten Interimsabkommens mit Serbien)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 8700000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.
Laufende Nummer 09.4199
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” ) gemäß Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro
Ursprung Montenegro
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde:

Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro

(siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 800000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.
Laufende Nummer 09.4200
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” )
Ursprung Zollgebiet Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde:

Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 475000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.
Laufende Nummer 09.4202
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Entbeintes, getrocknetes Fleisch: Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.
Ursprung Schweiz
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Office fédéral de l’agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell’agricoltura

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1200000 kg
KN-Codes Ex02102090
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4450
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen und schweren Jungochsen werden als „A” , „B” oder „C” eingestuft. Die Schlachtkörper von leichten Jungochsen und von Färsen werden nach dem von der zuständigen Behörde der Argentinischen Republik festgelegten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungssystem als „A” oder „B” eingestuft
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 29389000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000, ex02061095
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden.

Laufende Nummer 09.4451
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke von Ochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: „Y” , „YS” , „YG” , „YGS” , „YP” und „YPS” entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 3389000 kg Erzeugnisgewicht
KN-Codes Ex02012090, ex02013000, ex02022090, ex020230, ex02061095 und ex02062991
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden.

Laufende Nummer 09.4452
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen ( „novillo” ) oder Färsen ( „vaquillona” ) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Rindfleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als „I” , „N” oder „A” , Fettgewebeklasse „1” , „2” oder „3” gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.
Ursprung Uruguay
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Instituto Nacional de Carnes (INAC) für Fleisch aus Uruguay, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4452 entspricht

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 5606000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000, ex02061095
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden.

Laufende Nummer 09.4453
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als „B” , Fettgewebeklasse „2” oder „3” gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Departamento Nacional de Inspecção de Produtos de Origem Animal (DIPOA) für Fleisch aus Brasilien, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4453 entspricht

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 8951000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000, ex02023090, ex02061095, ex02062991
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden.

Laufende Nummer 09.4454
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als „A” , „L” , „P” , „T” oder „F” eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens „P” aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2.
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: New Zealand Meat Board

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1102000 kg Erzeugnisgewicht
KN-Codes Ex02012090, ex02013000, ex02022090, ex020230, ex02061095, ex02062991
Kontingentszollsatz 7,5 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden.

Laufende Nummer 09.4455
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.”

Ursprung Paraguay
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Servicio Nacional de Calidad y Salud Animal, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal — Paraguay

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1000000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000 und ex02023090
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch” ergänzt werden.

Laufende Nummer 09.4456
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, die unter neuseeländischen Weidewirtschaftsbedingungen aufgezogen wurden, d. h. ausgenommen gewerbliche Mastbetriebe
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg

2024 Anteil von 3333000 kg

2025 4 286 000 kg

2026 5 238 000 kg

2027 6 190 000 kg

2028 7 143 000 kg

2029 8 095 000 kg

2030 9 048 000 kg

2031

und in den Folgejahren 10000000 kg

Schlachtkörperäquivalent

KN-Codes 0201, 0202, 02061095, 02062991, 02102010, 02102090, 02109951, 02109959, ex15021090 (nur Rindfleisch), ex15029090 (nur Rindfleisch) und 160250
Kontingentszollsatz

7,5 % für die KN-Codes 0201, 0202, 02061095, 02062991, 02102010, 02102090, 02109951, 02109959 und 160250

3,2 % für die KN-Codes ex15021090 (nur Rindfleisch), ex15029090 (nur Rindfleisch)

Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die in Teil C des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

Gemäß Artikel 46a dieser Verordnung

Laufende Nummer 09.4504
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” )
Ursprung Bosnien und Herzegowina
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilt durch: Bosnien und Herzegowina

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1500000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.
Laufende Nummer 09.4505
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ( „Baby-beef” )
Ursprung Republik Nordmazedonien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Republik Nordmazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5-7” , 1000 Skopje

(siehe Anhang III des mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1650000 kg „Baby-beef” , ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex01022959, ex01022991, ex01022999, ex02011000, ex02012020, ex02012030, ex02012050
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.