ANHANG IX VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Laufende Nummer 09.4155
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses

Ex 04 01 40: mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

Ex 04 01 50: mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT

040310: Joghurt

Ursprung Schweiz
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. CH.1 Warenverkehrsbescheinigung gemäß Anhang V Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über die Bestimmung des Begriffs

„Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Menge in kg

2000000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1000000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    1000000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

KN-Codes Ex040140, ex040150, 040310
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4179
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (*) Käse und Quark/Topfen
Ursprung Norwegen
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

7200000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    3600000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    3600000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 0406
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4228
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (**) Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Ursprung Norwegen
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

1250000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    625000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    625000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 040410
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4229
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (***) Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
Ursprung Norwegen
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

3150000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1575000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    1575000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 04041002
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4523
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Butter
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 2024 und in den Folgejahren 21000000 kg
KN-Codes 040510
Kontingentszollsatz

2024 20 % des MBZ

2025 15 % des MBZ

2026 13,33 % des MBZ

2027 11,64 % des MBZ

2028 9,98 % des MBZ

2029 8,32 % des MBZ

2030 6,66 % des MBZ

2031

und in den Folgejahren 5 % des MBZ

Nachweis für den Handel Ja. 100 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4524
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Butter
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 2024 und in den Folgejahren 14000000 kg
KN-Codes 040510
Kontingentszollsatz 30 % des MBZ
Nachweis für den Handel Ja. 100 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4525
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Butter
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg

2024 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178

2025 und in den Folgejahren 12177000 kg

KN-Codes 040510
Kontingentszollsatz 70 EUR/100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Ja. 100 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4225
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (****) Natürliche Butter
Ursprung Island
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 439000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    220000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    219000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 463000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    232000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    231000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 500000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    250000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    250000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 04051011, 04051019
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für Lizenzanträge 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4226
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (*****) Skyr
Ursprung Island
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2492000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1246000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    1246000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 3095000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1548000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    1547000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021:

    4000000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    2000000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    2000000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes Ex04061050 (TARIC-Code 0406105010)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4227
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (*******) Käse, ausgenommen „Skyr” des TARIC-Codes 0406105010
Ursprung Island
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 31000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    16000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    15000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 38000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    19000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    19000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 50000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    25000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    25000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes Ex0406, ausgenommen „Skyr” des TARIC-Codes 0406105010
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4516
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Käse und Quark/Topfen
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg

2024 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178

2025 und in den Folgejahren 6031000 kg

KN-Codes 0406
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4518
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Milch- und Rahmpulver
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg

2024 Anteil von 5000000 kg

2025 6 428 000 kg

2026 7 857 000 kg

2027 9 286 000 kg

2028 10 714 000 kg

2029 12 143 000 kg

2030 13 571 000 kg

2031

und in den Folgejahren 15000000 kg

KN-Codes 040210, 040221, 040229
Kontingentszollsatz 20 % des MBZ
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Berechtigungsbescheinigung anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ………………. ausgestellten Berechtigungsbescheinigung Nr. ……… gültig” einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 51 und 72 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4519
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg

2024 Anteil von 5000000 kg

2025 6 428 000 kg

2026 7 857 000 kg

2027 9 286 000 kg

2028 10 714 000 kg

2029 12 143 000 kg

2030 13 571 000 kg

2031

und in den Folgejahren 15000000 kg

KN-Codes 040510, 040520, 040590
Kontingentszollsatz

2024 20 % des MBZ

2025 15 % des MBZ

2026 13,33 % des MBZ

2027 11,64 % des MBZ

2028 9,98 % des MBZ

2029 8,32 % des MBZ

2030 6,66 % des MBZ

2031

und in den Folgejahren 5 % des MBZ

Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Berechtigungsbescheinigung anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am … ausgestellten Berechtigungsbescheinigung Nr. … gültig” einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 51 und 72 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4520
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Käse und Quark/Topfen
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg

2024 Anteil von 8333000 kg

2025 10 714 000 kg

2026 13 095 000 kg

2027 15 467 000 kg

2028 17 857 000 kg

2029 20 238 000 kg

2030 22 619 000 kg

2031

und in den Folgejahren 25000000 kg

KN-Codes

Ab 2024 bis einschließlich 2030: 040610, 040620, 040630, 040640 und 040690

Ab 2031: 040610, 040620 und 040690

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Berechtigungsbescheinigung anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ………………. ausgestellten Berechtigungsbescheinigung Nr. ……… gültig” einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 51 und 72 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4595
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Cheddar
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 14941000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 04069021
Kontingentszollsatz 21 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich”
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4600
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (*********) Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Jährliche Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 9200000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    4600000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    4600000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 9600000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    4800000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    4800000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 10000000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    5000000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    5000000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 0401, 040291, 040299, 04031011, 04031013, 04031019, 04031031, 04031033, 04031039, 04039051, 04039053, 04039059, 04039061, 04039063, 04039069
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4601
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (**********) Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 3600000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1800000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    1800000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 4300000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    2150000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    2150000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 5000000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    2500000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    2500000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 040210, 040221, 040229, 04039011, 04039013, 04039019, 04039031, 04039033, 04039039, 04049021, 04049023, 04049029, 04049081, 04049083, 04049089
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4602
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (***********) Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2400000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1200000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    1200000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2700000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1350000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    1350000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3000000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    1500000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    1500000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 040510, 04052090, 040590
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4521
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis am Bestimmungsort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1113000 kg
KN-Codes Ex04069021
Kontingentszollsatz 17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig” einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4522
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zur Verarbeitung bestimmter Käse(************)
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 150000 kg
KN-Codes 04069001
Kontingentszollsatz 17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig” einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung

Fußnote(n):

(*)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

(**)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

(***)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

(****)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(*****)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(******)

Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.

(*******)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(********)

Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.

(*********)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

(**********)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

(***********)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

(************)

Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.