ANHANG XI VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Sektor Eier

Laufende Nummer 09.4275
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, in dem dieses Zollkontingent gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission verwaltet wird.

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg

Menge in kg, ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent (Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), aufgeteilt auf vier Zollkontingentsteilzeiträume mit je 25 %:

Zollkontingentszeitraum ab 2026: 9000000 kg

Erzeugniscodes 04072100, 04072910, 04079010, 04081180, 04081981, 04081989, 04089180, 04089980, 35021190, 35021990, 35022091, 35022099
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld „Ursprungsland” der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 35022091) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 35022099).
Laufende Nummer 09.4276
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, in dem dieses Zollkontingent gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission verwaltet wird.

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026:

9000000 kg (ausgedrückt in Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

Erzeugniscodes 04072100, 04072910, 04079010
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld „Ursprungsland” der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.
Laufende Nummer 09.4401
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eiprodukte
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg

7000000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

Erzeugniscodes 04081180, 04081981, 04081989, 04089180, 04089980
Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 04081180: 711 EUR je 1000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 04081981: 310 EUR je 1000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 04081989: 331 EUR je 1000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 04089180: 687 EUR je 1000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 04089980: 176 EUR je 1000 kg Warengewicht

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen (Schalenei-Äquivalent)
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Russland und im Vereinigten Königreich”
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.
Laufende Nummer 09.4402
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eieralbumine
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg

15500000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

Erzeugniscodes 35021190, 35021990
Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 35021190: 617 EUR je 1000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 35021990: 83 EUR je 1000 kg Warengewicht

Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Russland und im Vereinigten Königreich”
Geltungsdauer der Lizenz Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.
Laufende Nummer 09.4403
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eier und Eiprodukte
Ursprung Chile
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile
Menge in kg

2025: anteilige Menge von 500000 kg (Schalenei-Äquivalent)

2026 und in den Folgejahren: 500000 kg (Schalenei-Äquivalent)

Erzeugniscodes 04071100, 04071911, 04071919, 04072100, 04072910, 04079010, 04081180, 04081981, 04081989, 04089180, 04089980, 35021190 und 35021990
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI Teil Aa dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.
Laufende Nummer 09.4950
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eier
Ursprung Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren” des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg 2026: anteilige Menge von 500000 kg
2027: 1000000 kg
2028: 1500000 kg
2029: 2000000 kg
2030: 2500000 kg
2031
und in den Folgejahren: 3000000 kg
Schalenei-Äquivalent.
KN-Codes 04081180, 04081981, 04081989, 04089180 und 04089980
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur” anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag „Ursprung: Mercosur” anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld „Ursprungsland” ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld „Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)” ist „Ursprung Mercosur” einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4950 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.
Laufende Nummer 09.4955
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eieralbumine
Ursprung Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren” des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg 2026 : anteilige Menge von 500000 kg
2027: 1000000 kg
2028: 1500000 kg
2029: 2000000 kg
2030: 2500000 kg
2031
und in den Folgejahren: 3000000 kg

Schalenei-Äquivalent.

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes 35021190 und 35021990
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur” anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag „Ursprung: Mercosur” anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld „Ursprungsland” ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld „Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)” ist „Ursprung Mercosur” einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4955 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.

© Europäische Union 1998-2021

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