ANHANG XIIA VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol

Laufende Nummer 09.4970
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Ethanol
Ursprung Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren” des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg 2026: anteilige Menge von 33333000 kg
2027: 66667000 kg
2028: 100000000 kg
2029: 133333000 kg
2030: 166667000 kg
2031
und in den Folgejahren: 200000000 kg
Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 22071000, 22072000, 22089091 und 22089099
Kontingentszollsatz Für die Unterposition 220710 und die KN-Codes 22089091 und 22089099 beträgt er 6,4 EUR/hl, und der Kontingentzollsatz für unter der Unterposition 220720 eingeführten denaturierten Ethylalkohol beträgt 3,4 EUR/hl.
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen oder alternativ 310 hl
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 240 EUR je 1000 kg oder alternativ 20 EUR je 1 hl
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur” anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag „Ursprung: Mercosur” anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld „Ursprungsland” ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld „Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)” ist „Ursprung Mercosur” einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4975
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Ethanol zur Verwendung in der chemischen Industrie(1)
Ursprung Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren” des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg 2026: anteilige Menge von 75000000 kg
2027: 150000000 kg
2028: 225000000 kg
2029: 300000000 kg
2030: 375000000 kg
2031
und in den Folgejahren: 450000000 kg
Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 22071000, 22072000, 22089091 und 22089099
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen oder alternativ 310 hl
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 240 EUR je 1000 kg oder alternativ 20 EUR je 1 hl
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur” anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag „Ursprung: Mercosur” anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld „Ursprungsland” ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld „Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)” ist „Ursprung Mercosur” einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

Fußnote(n):

(1)

Die Verwendung für diesen besonderen Zweck wird gemäß den Unionsvorschriften über die Endverwendung überwacht, um sicherzustellen, dass die Einfuhren zur Herstellung von unter die Kapitel 28 bis 40 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU eingereihte Erzeugnisse verwendet werden.

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