ANHANG XIII VO (EU) 2020/761

Teil A — Sektor: Hunde- und Katzenfutter

Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 – 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 71 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hunde- und Katzenfutter [in die Schweiz ausgeführt]
Bestimmungsort Schweiz

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ausfuhrlizenz AGREX oder eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist
Menge in kg 6000000 kg
KN-Codes 23091090
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz Nein
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 7 des Antrags und der Lizenz ist das Bestimmungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung

Teil B — Sektor: Milch

Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Milchpulver, auch gesüßt
Bestimmungsort Dominikanische Republik

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja, gemäß Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung
Menge in kg 22400000 kg
KN-Codes 040210, 040221 und 040229
Nachweis für den Handel Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung 2020/760 25 Tonnen
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz 3 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Gemäß Artikel 56 Absatz 3 dieser Verordnung
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 dieser Verordnung
Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Das sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebende zusätzliche Kontingent

Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind

Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 59 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung
Bestimmungsort Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ausfuhrlizenz
Menge in kg Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung
KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung
Nachweis für den Handel Ja. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung 2020/760 10 Tonnen
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz 3 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Gemäß Artikel 59 dieser Verordnung
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 58 bis 63 dieser Verordnung
Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 64 und 71 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Käse
Bestimmungsort Kanada

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ausfuhrlizenz
Menge in kg 14271831 kg
KN-Codes 040610; 040620; 040630; 040640; 040690
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz Nein
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Gemäß Artikel 64 dieser Verordnung
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß den Artikeln 13 und 71 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 64 und 71 dieser Verordnung

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