Artikel 6 VO (EU) 2020/852
Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden
Werden mit einem Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 ökologische Merkmale beworben, so gilt Artikel 5 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
Den gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden Informationen wird die folgende Erklärung beigefügt:
Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen.
Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
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