Artikel 7 VO (EU) 2020/852
Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten
Fällt ein Finanzprodukt nicht unter Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088, so wird den Informationen, die gemäß den Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten sektoralen Rechtsvorschriften offenzulegen sind, die folgende Erklärung beigefügt:
„Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.”
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.