Artikel 2 VO (EU) 2020/873

Änderung der Verordnung (EU) 2019/876

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/876 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a)
Die folgenden Nummern des Artikels 1 dieser Verordnung gelten ab dem 27. Juni 2020:

a)
Nummer 59 im Hinblick auf die in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Behandlung bestimmter Darlehen von Kreditinstituten an Rentenempfänger oder Beschäftigte;
b)
Nummer 133 im Hinblick auf die in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU;
c)
Nummer 134 im Hinblick auf die in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen über die Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren.

2.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)
Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b dieser Verordnung — im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte neue Eigenmittelanforderung für G-SRI — gilt ab dem 1. Januar 2023.

3.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7)
Artikel 1 Nummer 18 dieser Verordnung — im Hinblick auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, der die Bestimmung zu der Ausnahme vom Abzug aufsichtsrechtlich bewerteter Software-Vermögenswerte enthält, gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten technischen Regulierungsstandards.

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