Artikel 1 VO (EU) 2020/877
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 15 erhält folgende Fassung:
- 15.
- „erste Eingangszollstelle” ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll;;
- b)
-
folgende Nummern werden angefügt:
- 46.
- „Expressgutsendung” ist eine Einzelposition, die von einem Expressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird;
- 47.
- „Expressbeförderer” ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt;
- 48.
-
„Einzelwert” ist
- a)
- bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können;
- b)
- bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären;
- 49.
-
„im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren” sind alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren
- a)
- im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder
- b)
-
im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
- —
-
im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder
- —
-
im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.
- 50.
- „NATO-Vordruck 302” ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist;
- 51.
- „EU-Vordruck 302” ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß Anhang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Verwendung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten ausgestellt wird;
- 52.
- „Abfälle von Schiffen” sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- 53.
- „nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr” ist ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).
- (2)
-
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.
- (3)
-
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.
- (4)
-
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße, einschließlich schwerer Straftaten, begangen hat:
- a)
- der Inhaber der Entscheidung;
- b)
- die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Entscheidung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
- c)
- der/die für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Entscheidung ist.
- (5)
-
Artikel 76 erhält folgende Fassung:
Artikel 76
Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
(Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)
(1) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt.
- b)
- Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.
- c)
- Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.
(2) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ebenfalls ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe h, i, m oder p dieser Verordnung fällt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, keinem Ausgleichszoll, keiner Schutzmaßnahme oder keiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen mehr unterliegen würden.
(4) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die spätestens bis zum 16. Juli 2021 zur aktiven Veredelung angemeldet werden, wenn für diese Waren eine Bewilligung vorliegt, die vor dem 16. Juli 2020 erteilt wurde.
- (6)
-
Artikel 104 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Buchstaben f, h und m erhalten folgende Fassung:
- f)
- Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;;
- h)
- Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;;
- m)
- Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt oder der Gemeinde Livigno in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;;
- ii)
-
folgender Buchstabe wird angefügt:
- q)
- Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist für Waren in Postsendungen unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:
- a)
- wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und einen Mitgliedstaat als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission(***) für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
- b)
- wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
- c)
- wenn die Postsendungen auf dem See-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen;
- d)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, ist, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:
- a)
- wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
- b)
- wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
- c)
- wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.
- (7)
-
Artikel 106 erhält folgende Fassung:
Artikel 106
Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg
(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absätze 3, 6 und 7 des Zollkodex)
(1) Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:
- a)
- bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges;
- b)
- bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeuges am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.
(2) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer gemäß Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
(2a) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
(3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einzureichen.
(4) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, gilt der gemäß Absatz 2 eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung ein Mitgliedstaat ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.
- (8)
-
Artikel 112 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.
- (9)
-
Artikel 113 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.
- (10)
-
In Titel IV Kapitel 1 wird folgender Artikel 113a angefügt:
Artikel 113a
Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.
(2) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der empfangende Postbetreiber — falls die Waren in die Union versandt werden — oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs — falls die Waren durch die Union verbracht werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.
(3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.
- (11)
-
Artikel 127 erhält folgende Fassung:
Artikel 127
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA‐Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden.
- (12)
-
In Artikel 128d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
(1) Die Bewilligung gemäß Artikel 128c wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:.
- (13)
-
Artikel 138 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, Waren in Postsendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind;;
- b)
-
folgende Buchstaben werden angefügt:
- g)
- bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Datum Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt;
- h)
- Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;;
- c)
-
folgende Ziffern werden angefügt:
- i)
- Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;
- j)
- Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.;
- d)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- (14)
-
Artikel 139 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Titel wird eingefügt:
Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex);
- b)
-
folgende Absätze werden angefügt:
- (3)
- Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
- (4)
- Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
- (5)
- Waren, für die ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Durchfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
- (15)
-
In Artikel 140 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
- c)
- Briefsendungen;
- d)
- Waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
- e)
- Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
- f)
- Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.
- (16)
-
Artikel 141 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex);
- b)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:;
- ii)
-
unter Buchstabe d werden folgende Ziffern angefügt:
- iv)
- wenn Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 212 gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;
- v)
- wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.;
- c)
-
die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, können Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Zollbehörden haben die Anwendung dieses Rechtsakts und die vom Postbetreiber vorgelegten Daten akzeptiert;
- b)
- die Mehrwertsteuer wird weder im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG noch im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie erklärt;
- c)
- die Waren sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit;
- d)
- der Sendung ist eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt.
(4) Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.;
- d)
-
zwischen den Absätzen 4 und 5 wird folgender Absatz eingefügt:
(4a) Waren in Expressgutsendungen mit einem Wert von bis zu 1000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als zur Ausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.;
- e)
-
folgende Absätze werden angefügt:
(6) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im NATO-Vordruck 302 den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.
Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.
(7) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem EU-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die in Anhang 52-01 genannten Angaben den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.
Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.
(8) Abfälle von Schiffen gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.
- (17)
-
In Artikel 142 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:
- b)
- Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird, es sei denn, dieser Antrag betrifft die Ungültigerklärung der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit sind;
- c)
-
Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ausgenommen
- i)
- Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
- ii)
- Abfälle von Schiffen;
- d)
- Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen, ausgenommen Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden.
- (18)
-
Artikel 143a wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:
Artikel 143a
Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.;
- b)
-
folgender Absatz wird angefügt:
(3) Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Datenanforderungen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 unterliegt.
- (19)
-
Artikel 144 erhält folgende Fassung:
Artikel 144
Zollanmeldung für Waren in Postsendungen
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß Spalte H6 des Anhangs B abgeben, sofern die Waren folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Ihr Wert beträgt höchstens 1000 EUR;
- b)
- sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.
(2) Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 dieses Artikels von anderen als den in Artikel 143a dieser Verordnung genannten Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll als abgegeben und angenommen gilt, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt ist.
- (20)
-
Die Artikel 146 und 147 erhalten folgende Fassung:
Artikel 146
Ergänzende Zollanmeldung
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren.
(2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.
(3) Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet.
- (3a)
- Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.
- (3b)
- Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden.
(4) Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vorsehen.
Artikel 147Frist, in der der Anmelder im Falle ergänzender Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss (Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absätze 1, 3, 3a, 3b oder 4 im Besitz des Anmelders sein.
- (21)
-
Artikel 163 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- g)
- wenn in Anhang 71-02 aufgeführte Waren, deren Zollwert 150000 EUR nicht übersteigt, bereits in die aktive Veredelung übergeführt wurden oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen und aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden sollen.;
- b)
- in Absatz 2 wird Buchstabe g gestrichen.
- (22)
-
Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m oder p fällt.
- (23)
-
Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
- k)
- die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates(****) ausgestellt wurde;
- (24)
- Artikel 168 wird gestrichen.
- (25)
-
Artikel 177 erhält folgende Fassung:
Artikel 177
Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor.
(2) Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unionswaren.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zusammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unionswaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind.
- (26)
-
Artikel 220 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”
- (27)
-
In Artikel 224 wird folgender Absatz angefügt:
„Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein.”
- (28)
-
In Artikel 227 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”
- (29)
-
In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”
- (30)
-
In Artikel 230 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.”
- (31)
-
Der folgende neue Artikel 235a wird eingefügt:
Artikel 235a
Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
- (32)
-
In Artikel 237 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen.
- (33)
-
In Artikel 245 Absatz 1 erhalten die Buchstaben i und p folgende Fassung:
- i)
- Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;;
- p)
- Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden.
- (34)
-
In Artikel 248 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Wird die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon unterrichtet, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, so erklärt sie die betreffende Anmeldung und gegebenenfalls die entsprechende gemäß Artikel 334 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellte Bescheinigung über den Ausgang der Waren unverzüglich für ungültig.
- (35)
- Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang 52-01 wird eingefügt.
- (36)
-
In Anhang 71-03 werden nach dem ersten Absatz und vor der Liste der Behandlungen die beiden folgenden Absätze eingefügt:
Außerdem darf keine der folgenden Behandlungen zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führen.
Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes gilt, dass jede der nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen, die eine Änderung des KN-Codes oder des Ursprungs von Nicht-Unionswaren zur Folge haben, zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führt, wenn die Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem die üblichen Behandlungen beginnen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, falls sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
- (37)
- In Anhang 71-04 Teil II „AKTIVE VEREDELUNG” wird Nummer 7 „Milch und Milcherzeugnisse” gestrichen.
- (38)
- Anhang 71-05 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
- (**)
Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).
- (***)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
- (****)
Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1).
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