Präambel VO (EU) 2020/877
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf die Artikel 7, 10, 24, 88, 131, 156, 160, 168, 175, 183, 212, 216, 253 und 265,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex” ) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) hat gezeigt, dass an dieser Delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten IT-Systeme Rechnung zu tragen.
- (2)
- Um zu präzisieren, welche Zollstelle sicherstellen muss, dass die Risikoanalyse vor der Ankunft auf Grundlage der summarischen Eingangsdaten durchgeführt wird, sollte die Definition des Begriffs „erste Eingangszollstelle” in Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend geändert werden, dass sich dieser Begriff auf die Zollstelle bezieht, die für den Ort zuständig ist, an dem das Beförderungsmittel bestimmungsgemäß eintreffen soll, auch wenn dieses aus irgendeinem Grund an einem anderen Ort eintrifft, für den eine andere Zollstelle zuständig ist.
- (3)
- Um den Anwendungsbereich der Vorschriften über die summarische Eingangsanmeldung für Waren in Expressgutsendungen und der für die Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren zu erledigenden Förmlichkeiten klar abzugrenzen, sollten die Begriffe „Expressgutsendung” und „Expressbeförderer” definiert werden.
- (4)
- Um eine einheitliche Anwendung der Zollvorschriften auf der Grundlage des Einzelwerts der Waren zu gewährleisten, muss der Begriff „Einzelwert” definiert werden.
- (5)
- Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität(3) bedarf es einer Straffung und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten für Gegenstände, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Dieses Ziel sollte durch eine Definition solcher Waren und die Einführung eines EU-Vordrucks 302 als Zolldokument erreicht werden, das von den EU-Mitgliedstaaten, auch im Rahmen militärischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, zu verwenden ist.
- (6)
- Damit nach anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) zur Identifizierung verwendet werden kann, sollten andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte auch dann verpflichtet sein, sich in EORI registrieren zu lassen, wenn eine solche Registrierung nach dem Unionsrecht erforderlich ist, und nicht nur dann, wenn dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht die Möglichkeit vor, die Frist für den Erlass einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu verlängern, wenn die zuständigen Zollbehörden wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften ermitteln. Diese Möglichkeit sollte auch für Fälle gelten, in denen die zuständigen Zoll- und Steuerbehörden wegen eines Verstoßes gegen das Steuerrecht ermitteln, da bestimmte Bewilligungen nur dann erteilt werden können, wenn keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Steuervorschriften vorliegen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 müssen die Zollbehörden eine Entscheidung so lange aussetzen, bis festgestellt wird, ob ein Wirtschaftsbeteiligter einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat. Diese Verpflichtung sollte sich im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) auch auf Fälle schwerer Straftaten im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers erstrecken, jedoch nicht auf Verstöße oder Straftaten, die von Personen begangen werden, die für die Zollangelegenheiten des Unternehmens zuständig, nicht aber Beschäftigte dieses Unternehmens sind. Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex enthält besondere Vorschriften für die Bemessung einer Zollschuld, wenn diese Schuld für Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung entsteht. Auf Antrag des Anmelders wird diese Zollschuld anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders Anwendung findet. Um die Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen und zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, die für zuerst in die aktive Veredelung übergeführte Waren gelten würden, zu verhindern, sollte sich die Verpflichtung zur Anwendung von Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders auch auf Veredelungserzeugnisse erstrecken, die aus solchen in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen werden. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. Es sollte ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können.
- (9)
- Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren. Um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen nicht zu verzögern, sollten die Ausnahmen auch für solche Waren gelten. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollten diese Ausnahmen außerdem auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU‐Vordrucks 302 befördert werden. Des Weiteren sollte die Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union(5) nicht mehr für Waren gelten, die aus diesen Gebieten in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) zielt darauf ab, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen durch Schiffe zu schützen, die Häfen in der Union anlaufen, indem die Verfügbarkeit und die Nutzung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen in diesen Einrichtungen verbessert werden. Um das Ziel der genannten Richtlinie nicht zu gefährden, sollten die Zollförmlichkeiten für solche Abfälle dahingehend gestrafft und vereinfacht werden, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung entfällt und die Gestellung beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt. Diese Vereinfachungen sollten nur gelten, wenn die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 bei den zuständigen Behörden erfolgt ist. Die Artikel 104, 138, 141 und 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden.
- (11)
- Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen und für Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems vor. Die Kommission hat jedoch mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission(7) (im Folgenden das „Arbeitsprogramm” ) beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) zur Unterstützung der von den Zollbehörden vor Ankunft der Waren durchgeführten Risikoanalyse sowie der damit verbundenen Kontrollen einzurichten. Die Einführung des neuen Systems soll in Form von drei Releases erfolgen (Release 1, Release 2 und Release 3). Der allgemeine Verweis auf die Anpassung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher durch spezifischere Verweise auf die verschiedenen Releases des neuen Systems ersetzt werden, an das sich die Beförderer schrittweise anbinden werden. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm werden sich Luftverkehrs- und Postbetreiber sowie Expressbeförderer ab Release 1 an das neue System anbinden, doch sie sind nur verpflichtet, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen, welche die Union als endgültige Bestimmung haben, und für Waren in Expressgutsendungen einzugeben. Andere Wirtschaftsbeteiligte oder Tätigkeiten im Bereich des Luftverkehrs werden von dem neuen System ab Release 2 erfasst. Was den Schienen-, Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr anbelangt, so müssen sich die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ab Release 3 anbinden. Dementsprechend sollte die Befreiung für Waren in Postsendungen nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 1 einen Mitgliedstaat als endgültige Bestimmung haben. Außerdem sollte sie nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 2 ein Drittland als endgültige Bestimmung haben, und auch nicht für Postsendungen, die nach Inbetriebnahme von Release 3 auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden. Ebenso sollte die Befreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 22 EUR in Expressgutsendungen, die auf dem Luftweg befördert werden, nach Inbetriebnahme von Release 1 nicht mehr gelten. Des Weiteren sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 2 nicht für solche Waren in Luftsendungen gelten, bei denen es sich weder um Post- noch um Expressgutsendungen handelt. Für Waren in Sendungen, die auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 3 nicht mehr gelten. Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit mit der Kommission jeweils den genauen Zeitpunkt fest, ab dem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet sind, die verschiedenen Releases des neuen Systems gemäß dem Anhang des Arbeitsprogramms zu nutzen. Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.
- (12)
- Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg. Diese Fristen sollten auch dem Beschluss Rechnung tragen, das elektronische System (ICS2) in drei Releases einzurichten. In der Bestimmung sollte klar unterschieden werden zwischen der allgemeinen Vorschrift bezüglich der Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung einerseits und den Fristen für die Übermittlung des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung sowie der Fristen für die Vorlage sonstiger Angaben andererseits. Grund hierfür ist, dass, wie in Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen, ab Release 2 des neuen Systems die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen (Vorlage in mehr als einem Datensatz) schrittweise möglich sein wird. Ab Release 1 des neuen Systems sollten Postbetreiber und Expressbeförderer verpflichtet werden, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, das sie in das Zollgebiet der Union verbringen wird, zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung des Mindestdatensatzes sollte ab Release 2 für alle Luftverkehrsbetreiber und im Luftverkehr tätigen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Ab Release 2 des neuen Systems sollten die Luftverkehrsbetreiber verpflichtet werden, den Mindestdatensatz um die übrigen Angaben zu ergänzen, sodass die vollständige summarische Eingangsanmeldung innerhalb der allgemeinen Fristen abgegeben wird. Zwischen dem Datum der Inbetriebnahme von Release 1 und dem Datum der Inbetriebnahme von Release 2 sollte jedoch bei Waren in Postsendungen und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR der von den Postbetreibern und Expressbeförderern eingereichte Mindestdatensatz als vollständige summarische Eingangsanmeldung gelten. Grund hierfür ist, dass die Luftverkehrsbetreiber während dieses Zeitraums nicht an das neue System angeschlossen sein werden und daher den Mindestdatensatz nicht ergänzen können. Die Vorschrift, nach der Luftverkehrsbetreiber und Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet sind, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem sie in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, zu übermitteln, stellt sicher, dass die Zollbehörden in der Lage sind, eine Risikoanalyse durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Luftfrachtsicherheit zu ergreifen. Dies stellt eine wichtige ergänzende Maßnahme zu dem bestehenden EU‐Rechtsrahmen für die Luftsicherheit dar, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(8).
- (13)
- Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sehen die Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer vor, Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen bzw. der Beförderung auf dem Luftweg zu machen. Beide Artikel enthalten Übergangsvorschriften, mit denen diese Verpflichtung bis zur Anpassung des Einfuhrkontrollsystems ausgesetzt wird. Diese Übergangsvorschriften sollten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen erst ab Release 2 des neuen Systems im Fall der Beförderung auf dem Luftweg und ab Release 3 im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen erfolgen wird. Dementsprechend sollte bei der Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu machen, zwischen beiden Releases unterschieden werden. Darüber hinaus sollte die Vorschrift, wonach jede Person für die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die sie gemacht hat, verantwortlich ist, aus den Artikeln 112 und 113 gestrichen und zu einer neuen allgemeinen Bestimmung umformuliert werden, die für alle Beförderungsarten und nicht nur für den Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr gilt. In dem Umfang, in dem die Befreiung von der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung für Postsendungen und Waren unter 22 EUR nach und nach aufgehoben wird, sollte diese Bestimmung auch eine neue Verpflichtung für Postbetreiber und Expressbeförderer enthalten, der ersten Eingangszollstelle die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu übermitteln, sofern sie diese Angaben nicht den Beförderern zur Verfügung gestellt haben, die zur Ergänzung des von den Postbetreibern oder Expressbeförderern übermittelten Mindestdatensatzes verpflichtet sind. Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden und es sollte ein neuer Artikel 113a eingefügt werden.
- (14)
- Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte der EU-Vordruck 302 auch als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienen. Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (15)
- Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes. Diese Bedingungen sollten so lange weiter gelten, wie diese Bewilligung erteilt werden kann, unabhängig davon, ob das UZK Zollentscheidungssystem in Betrieb genommen wurde. Der Verweis auf das UZK Zollentscheidungssystem sollte daher gestrichen werden. Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.
- (16)
- In Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Handlungen aufgeführt, die für Waren gemäß Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 der genannten Verordnung als Zollanmeldung gelten. Die Förmlichkeiten bei der Anmeldung – sowohl zur Einfuhr als auch zur Ausfuhr – von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen sollten so gering wie möglich gehalten werden, damit ihre Überlassung nicht durch zeitaufwendige Zollförmlichkeiten an der Grenze verzögert wird und ihre rechtzeitige Verwendung gewährleistet ist. Es sollte folglich erlaubt werden, solche Organe, solches Gewebe oder solches Blut durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen beim Zoll anzumelden. Die Artikel 138, 140 und 141 der genannten delegierten Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden.
- (17)
- Um die Beförderung von Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, weiter zu vereinfachen, sollte die Vorlage eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr betrachtet werden. In Ermangelung eines elektronischen Systems zur Übermittlung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 an den Zoll ist es zudem angebracht, die Vorlage dieser Vordrucke auf anderem Wege als der elektronischen Datenverarbeitung zuzulassen. Die Artikel 138 bis 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (18)
- Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates(9) festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Um die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Waren sicherzustellen, wird eine elektronische Zollanmeldung benötigt. Die derzeit bestehende Möglichkeit, Postsendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr anzumelden, muss daher geändert werden. Diese Möglichkeit sollte nur bis zum Ende des Fensters für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2 bestehen, da bis dahin alle Postbetreiber über die elektronischen Daten verfügen dürften, die für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung erforderlich sind. Um eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, sollte die Nutzung dieser Möglichkeit außerdem einer Genehmigung durch die Zollbehörden bedürfen und auf Fälle beschränkt werden, in denen die Einfuhrmehrwertsteuer beim Eingang der Waren im Rahmen des Standardverfahrens erhoben wird. Die Artikel 138 und 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden.
- (19)
- Aufgrund des Wachstums des elektronischen Handels steigt die Zahl der aus der Union ausgeführten Sendungen von geringem Wert. Postbetreibern und Expressbeförderern kommt bei diesen Ausfuhren eine wichtige Rolle zu. Während Postsendungen gemäß Artikel 141 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durch ihren Ausgang aus dem Zollgebiet der Union zur Ausfuhr angemeldet werden können, müssen andere Waren zu kommerziellen Zwecken, die einen Wert von 1000 EUR und eine Eigenmasse von 1000 kg nicht überschreiten, gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mündlich zur Ausfuhr angemeldet werden. Da die mündliche Ausfuhranmeldung bei der für den Ausgangsort zuständigen Zollstelle abzugeben ist, passt diese Vorgehensweise nicht zum Geschäftsmodell der Expressbeförderer, das auf Einzelbeförderungsverträgen basiert. Liegt ein Einzelbeförderungsvertrag zugrunde, so können alle Ausgangsförmlichkeiten, einschließlich des förmlichen Abschlusses des Ausfuhrvorgangs, bei einer Binnenzollstelle erledigt werden, sodass die für den Ausgangsort zuständige Zollstelle nur eine Warenbeschau auf Ad-hoc-Basis beantragen kann. Die Informationen zum Ausgang der Waren finden sich in den Aufzeichnungen des Expressbeförderers und können von den Zollbehörden im Rahmen nachträglicher Kontrollen überprüft werden. Um eine reibungslose Ausfuhrabfertigung der Sendungen von geringem Wert durch Expressbeförderer zu ermöglichen und somit Engpässe bei den Grenzzollstellen zu vermeiden, sollte es erlaubt sein, dass diese Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr angemeldet werden. Die Artikel 140 und 141 der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden.
- (20)
- Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte zudem geändert werden, um klarzustellen, dass Beförderungsmittel, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, bereits allein dadurch als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten, dass die Waren in einer der in Absatz 1 Buchstabe d des genannten Artikels aufgeführten Situationen die Grenze des Zollgebiets der Union überqueren. Gleiches gilt für Beförderungsmittel, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen. Eine solche Klarstellung ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich.
- (21)
- In Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Waren aufgeführt, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 der genannten Verordnung angemeldet werden können, zum Beispiel Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird. Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Demzufolge hat der Anmelder im Fall einer Rücksendung der Waren die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die bei der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhoben wurde. In solchen Fällen muss der Anmelder den Nachweis erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben. Um den Verwaltungsaufwand für Sendungen von geringem Wert auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte die Wiederausfuhr solcher Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen gestattet werden, auch wenn ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gestellt wurde. Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (22)
- Um klarzustellen, dass die Übermittlung der für die Überlassung von Sendungen von geringem Wert zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Daten in unterschiedlichen elektronischen Formaten erfolgen kann, sollte der Wortlaut des Artikels 143a geändert werden. Darüber hinaus sollte eine Übergangsmaßnahme für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert in den nationalen Einfuhrsystemen vorgesehen werden, die noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst wurden. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 des Zollkodex und dem Arbeitsprogramm können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Einfuhrsysteme bis Ende 2022 anpassen. Im Gegensatz dazu werden die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Mehrwertsteuervorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Daher ist ein alternativer Datensatz für die elektronische Zollanmeldung von Sendungen von geringem Wert in den noch nicht angepassten elektronischen Systemen vorzusehen, der die Datenanforderungen der Übergangszeit erfüllt. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, anstelle der Zollanmeldung für bestimmte Sendungen von geringem Wert gemäß Artikel 143a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Verwendung des Datensatzes der vereinfachten Zollanmeldung oder der Standardzollanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(10) vorzusehen, bis die nationalen Einfuhrsysteme angepasst sind.
- (23)
- Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften für die Zollanmeldung von Waren in Postsendungen. Diese Vorschriften sollten die Änderungen bei der Anmeldung solcher Waren ab Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/2455 widerspiegeln. Die Vorschrift, die festlegt, wer bei der Anmeldung von Postsendungen durch Gestellung als Zollschuldner und Anmelder zu betrachten ist, sollte gestrichen werden, da ab dem 1. Januar 2021 Waren in Postsendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Zollanmeldung anzumelden sind. In dieser Anmeldung sind Zollschuldner und Anmelder eindeutig anzugeben. Für die Anmeldung von Waren in Postsendungen mit einem Wert zwischen 150 EUR und 1000 EUR in den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Einfuhrsysteme noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst haben, sollte eine Übergangsmaßnahme vorgesehen werden. Die Möglichkeit, diese Waren bis zum Ablauf der Frist für die Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme, d. h. bis Ende 2022, durch Gestellung unter Vorlage der Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden, sollte beibehalten werden, da die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Frist nicht verpflichtet sind, die verschiedenen Datensätze für elektronische Anmeldungen zu verwenden. Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (24)
- In Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Fristen für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex festgelegt. Durch diese Vorschriften sollten die für die Zollbehörden geltenden Fristen für die buchmäßige Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 des Zollkodex und die für die Anmelder geltenden Fristen für die Abgabe der verschiedenen Arten ergänzender Zollanmeldungen eindeutiger miteinander verknüpft werden. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass ergänzende Anmeldungen, die eine einzige vereinfachte Zollanmeldung betreffen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex führen, als ergänzende Anmeldungen globaler Art gelten. Ergänzende Zollanmeldungen globaler Art sollten innerhalb von zehn Tagen nach Überlassung der Waren abgegeben werden. Ferner sollte präzisiert werden, dass sich ergänzende Zollanmeldungen periodischer oder zusammenfassender Art auf eine oder mehrere vereinfachte Anmeldungen desselben Anmelders während eines bestimmten Zeitraums beziehen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung eines Gesamteinfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex führen. Diese Zollanmeldungen sollten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gelten, abgegeben werden.
- (25)
- Um die geltenden Vorschriften besser an die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten anpassen zu können, sollte es den Zollbehörden gestattet sein, den Anmeldern eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung und für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen einzuräumen, wenn durch die Abgabe der Zollanmeldung keine Zollschuld entstehen kann. Bei ergänzenden Anmeldungen globaler Art sollte die verlängerte Frist bis zu 120 Tage ab Überlassung der Waren betragen. Darüber hinaus kann die Frist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren betragen, wenn die Gründe für die Gewährung einer längeren Frist mit dem Zollwert der Waren zusammenhängen. Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 147 der genannten Verordnung, in dem die Frist festgelegt ist, innerhalb welcher der Anmelder im Fall ergänzender Anmeldungen im Besitz der erforderlichen Unterlagen sein muss, sollten daher entsprechend geändert werden.
- (26)
- Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 benennt die Fälle, in denen eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens zu betrachten ist. Diese Bestimmung sollte auch die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen mit einem Wert von bis zu 150000 EUR abdecken, um den Wirtschaftsbeteiligten die Zollförmlichkeiten in solchen Fällen zu erleichtern. Die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen sollte ohne Nutzung des Zollentscheidungssystems möglich sein, damit die Zollbehörden zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmten Waren für das Zollverfahren angemeldet werden, über den Antrag entscheiden können. Des Weiteren sollten die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten sensiblen Waren von der genannten Erleichterung ausgenommen werden, es sei denn, sie sind zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmt und der Wert der Sendung überschreitet nicht 150000 EUR. Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (27)
- Gemäß Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 kann eine Zollanmeldung nicht als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens betrachtet werden, wenn Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Delegierten Verordnung Anwendung findet. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Veredelung sensibler Waren, die bereits vom Anwendungsbereich des Artikels 163 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgenommen sind. Um diese Wiederholung zu vermeiden, sollte Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestrichen werden.
- (28)
- Gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die in Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex festgelegte Voraussetzung für die Bewilligung eines Veredelungsverfahrens, nämlich dass das Verfahren die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht beeinträchtigen darf (wirtschaftliche Voraussetzungen), außer in bestimmten Fällen nicht für Bewilligungen der aktiven Veredelung, einschließlich Anträgen bezüglich Waren, die Gegenstand von Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen sind. Solche Anträge sollten jedoch von der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgenommen werden, da mit diesen Zöllen die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union geschützt werden sollen. Darüber hinaus wird die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in diesen Fällen nicht mehr erforderlich sein, da Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eine automatische Anwendung der Antidumping- und Ausgleichszölle auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren vorsieht, wenn das Verfahren erledigt ist. Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.
- (29)
- Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hat die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung zum Gegenstand. Diese Bestimmung ist jedoch aufgrund der Änderungen der Artikel 76 und 166 der genannten delegierten Verordnung redundant. Diesen Änderungen zufolge wird die Berechnung der Einfuhrabgaben in den in Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex vorgenommen. Außerdem müssen gemäß Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden, wenn die Waren agrar- oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher gestrichen werden.
- (30)
- Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften über die buchmäßige Trennung, wenn Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden. Um einen möglichen Missbrauch dieser Vorschriften zu verhindern, sollte die Lagerung von Unions- und Nicht-Unionswaren zusammen in einem Zolllager (gemeinsame Lagerung) nur zulässig sein, wenn die Waren denselben KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. Bei Waren, die Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen, sollte eine gemeinsame Lagerung nicht erlaubt sein, es sei denn, sie sind zu Unionswaren geworden, nachdem sie den entsprechenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen wurden. Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.
- (31)
- Um die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im internationalen Seeverkehr, in Grenzgebieten und in Bezug auf bestimmte pädagogische, wissenschaftliche und technische Ausrüstung zu vereinfachen, sollte es ausnahmsweise erlaubt sein, dass der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Union ansässig sind, und dass sie nicht, wie in Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex vorgesehen, außerhalb dieses Gebiets ansässig sein müssen. Die Artikel 220, 224, 227, 229 und 230 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden.
- (32)
- Militärische Waren, die zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, sollten vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden; die Frist für die Erledigung sollte auf 24 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung festgesetzt werden. Daher sollte ein neuer Artikel 235a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 eingefügt und Artikel 237 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.
- (33)
- Artikel 245 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung für Waren, die aus bestimmten Gebieten der Union außerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte diese Ausnahme auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 befördert werden. Außerdem sollte diese Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union nicht mehr für Campione d’Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees gelten. Artikel 245 Absatz 1 Ziffern i und p der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (34)
- Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung für ungültig erklären und die entsprechende Bescheinigung über den Ausgang von Waren für ungültig erklären muss, wenn die Ausgangszollstelle mitgeteilt hat, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb des Zollgebiets der Union enden wird.
- (35)
- Anhang 71-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält eine Liste der üblichen Behandlungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Veredelungsverfahren gemäß Artikel 220 des Zollkodex. Um den Missbrauch üblicher Behandlungen zur Erlangung ungerechtfertigter Abgabenvorteile zu verhindern, sollte dieser Anhang entsprechend geändert werden.
- (36)
- Anhang 71-04 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung bei Milch und Milcherzeugnissen zulässig ist. Die Voraussetzungen betreffen das Gewicht der verschiedenen Inhaltsstoffe dieser Erzeugnisse, nämlich Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein. Um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sodass Milch und Milcherzeugnisse den allgemeinen Vorschriften über Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex unterliegen, sollte Anhang 71-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 entsprechend geändert werden.
- (37)
- In Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Datenelemente aufgeführt, die für den standardisierten Informationsaustausch zwischen Zollbehörden im Rahmen von Veredelungsvorgängen bereitzustellen sind. Es sollte präzisiert werden, dass einige Datenelemente in anderen Maßeinheiten als Kilogramm und in anderen Währungen als Euro ausgedrückt werden können, da diese Möglichkeit — im Gegensatz zu anderen Bestimmungen über von den Wirtschaftsbeteiligten bereitzustellende Datenelemente — in den Artikeln 176 und 181 sowie in Anhang 71‐05 nicht ausdrücklich genannt wird. Es sollte auch möglich sein, dass eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung der aktiven oder passiven Veredelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt. Schließlich sollte in Abschnitt B ein neues Datenelement für den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung etwaiger handelspolitischer Maßnahmen hinzugefügt werden, da es sich hierbei um ein relevantes Datenelement handelt, das von den Zollbehörden bei Nutzung des INF-Systems ausgetauscht werden muss. Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden.
- (38)
- Auch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 sollte geändert werden, um bestimmten Änderungen anderer Rechtsvorschriften der Union Rechnung zu tragen. Erstens ist die Einführung der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei den elektronischen Systemen gemäß Artikel 278a des Zollkodex strenger als die Berichtspflicht gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, weshalb letztere Bestimmung gestrichen werden sollte. Zweitens sollte Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, in dem die bis zur Inbetriebnahme der elektronischen Systeme des Zollkodex geltenden gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren festgelegt sind, den Kommissionsbeschluss über das aktualisierte Arbeitsprogramm für die Inbetriebnahme des ICS2-Systems in drei Releases widerspiegeln. Der genannte Anhang sollte ausschließlich auf die Anhänge der genannten delegierten Verordnung Bezug nehmen, in denen die Datenanforderungen für den Übergangszeitraum festgelegt sind, nicht aber auf Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, da dieser während der Übergangszeit nicht gilt. Schließlich sollte nach Aufnahme der Begriffsbestimmungen für „Expressgutsendung” und „Expressbeförderer” in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Begriffsbestimmung für „Expressgutsendung” in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gestrichen werden, um Verwirrung zu vermeiden.
- (39)
- Artikel 128a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte berichtigt werden, um die Anweisungen zum Stempel und zur Unterschrift bei bestimmten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren klarzustellen. Erstens sind einige Anweisungen doppelt vorhanden, weshalb an einer Stelle eine Streichung vorgenommen werden sollte. Zweitens sollte der Verweis auf einen Sonderstempel gemäß Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinzugefügt werden. Drittens handelt es sich bei den zugelassenen Ausstellern und den zugelassenen Versendern um zwei verschiedene Zulassungen, und die Bestimmung bezieht sich im Zusammenhang mit den Bewilligungen bezüglich der Ausstellung von Nachweisen fälschlicherweise auf zugelassene Versender. Die Bestimmung sollte in allen Sprachen auf den „zugelassenen Aussteller” und nicht auf den „zugelassenen Versender” Bezug nehmen.
- (40)
- Der Verweis in Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(11) ist unrichtig und sollte durch einen Verweis auf Artikel 143 Absatz 1 der genannten Richtlinie ersetzt werden, da in diesem Artikel die geltende Mehrwertsteuerbefreiung festgelegt ist.
- (41)
- Die Möglichkeit, Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen durch eine andere Handlung beim Zoll anzumelden, sollte rückwirkend ab dem 15. März 2020 gelten, um die Einfuhr dieser Waren während der Coronakrise zu erleichtern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
- (3)
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität (JOIN(2018) 5 final vom 28. März 2018).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
- (5)
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 38).
- (6)
Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
- (7)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
- (9)
Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
- (10)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
- (11)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
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