Artikel 1 VO (EU) 2021/1007

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Probenahme frischer Weintrauben, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten analysiert werden sollen, ihrer Behandlung und Verarbeitung zu Wein die Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II sowie dem Anteil der Weine mit g. U. oder mit g. g. A. pro Mitgliedstaat oder Region Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder g. g. A. verwaltet. In diesem Fall wird die Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I Abschnitt A von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten koordiniert.

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS spätestens am [31. Oktober] des Jahres nach der Lese auf elektronischem Wege die erhobenen Daten zusammen mit einer Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.

e)
Absatz 7 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„bieten denjenigen, die die in den Daten enthaltenen Informationen erzeugt haben, ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den Daten, sodass etwaige Ungenauigkeiten berichtigt werden können.”

2.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Übermittlung der in der Datenbank für Analysewerte gespeicherten Daten im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wenn zu wissenschaftlichen, statistischen, Kontroll- oder rechtlichen Zwecken erforderlich, können die Daten gemäß Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und den nationalen Gerichten zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert werden, und sind vertraulich zu behandeln.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Im Falle einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat, für die Referenzdaten aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein benötigt werden, fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das ERC-CWS auf, sich mit dem benannten Labor des Mitgliedstaats in Verbindung zu setzen, in dem der untersuchte Wein hergestellt wird, um den Verdacht anhand aller verfügbaren einschlägigen Daten zu überprüfen. Dieses benannte Labor prüft innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob der betreffende Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Kann diese Frist aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nicht eingehalten werden, teilt das benannte Labor dies dem ERC-CWS mit, und das ERC-CWS wird dann

i)
die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten für den betreffenden Wein aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahieren und der ersuchenden Stelle zur Verfügung stellen, oder
ii)
wenn die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten nicht aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahiert werden können, dem ERC-CWS aber auf Antrag die erforderlichen Proben zur Verfügung gestellt werden, der ersuchenden Stelle Unterstützung bei der Analyse leisten, auch in Bezug auf die Ergebnisse der einschlägigen Isotopenmessdaten für den betreffenden Wein;

dies erfolgt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem klar wird, dass die ursprüngliche Frist nicht eingehalten werden kann. In beiden Fällen werden die einschlägigen Isotopenmessdaten spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der verdächtige Wein erzeugt wurde, auswertet und übermittelt.

d)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Das ERC-CWS veröffentlicht einen Jahresbericht über die Hauptergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingegangenen Anträge und über die wichtigsten Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen unter Nutzung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in anonymisierter Form. Das ERC-CWS stellt sicher, dass dieser Bericht keine sensiblen Geschäftsinformationen enthält. Diese Feststellungen werden dem ERC-CWS vor Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gemeldet, und das ERC-CWS veröffentlicht den Bericht innerhalb von zwei Monaten.

e)
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 32a Kontrollen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

Bei der Einfuhr nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die nicht in einem EDV-gestützten System oder Informationssystem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erfasst sind, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Entladeort befindet, die Empfänger von Sendungen unverpackter Weinbauerzeugnisse auffordern, diese Sendungen bis zu zehn Arbeitstage am Entladeort aufzubewahren, um Kontrollen zu ermöglichen. Die Empfänger versenden, verbringen oder manipulieren eine Sendung, die von der zuständigen Behörde während dieses Zeitraums beprobt wurde, nicht, bevor sie über das Ergebnis der Kontrollen informiert wurden.

Auf Ersuchen der Empfänger gestattet die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie beschließt, die betreffende Sendung nicht zu kontrollieren, die Versendung der Sendung vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.