Präambel VO (EU) 2021/1007

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Weinsektor der Union ist stark anfällig für Betrug, da der größte Teil der Erzeugung in der Union auf Regelungen zur Qualitätszertifizierung beruht, nämlich auf geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.), die Qualitätserzeugnisse anerkennen und den Erzeugern helfen, ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten. Die mutmaßlichen Verstöße betreffen primär die rechtswidrige Verwendung des Ursprungs, z. B. durch vorsätzliche und widerrechtliche Vermarktung und Kennzeichnung von minderwertigem Wein als Wein mit g. U. oder g. g. A. oder durch unrechtmäßige Verdünnung von Wein oder Zugabe von Zucker zu Wein. Die wirtschaftlichen Auswirkungen betrügerischer Aktivitäten im Weinsektor der Union werden auf 1,3 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt, was 3,3 % der Verkäufe des Weinsektors der Union entspricht. Zusätzlich zu den offensichtlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Betrugsfälle auf den Weinsektor bestünde ein potenziell noch größeres Risiko einer Schädigung des Ansehens für den Weinsektor, falls ein schwerwiegender Betrugsfall zu einem Vertrauensverlust bei den Verbrauchern und zu Handelsbeschränkungen führen und damit die allgemeinen Interessen des Weinsektors der Union schädigen würde.
(2)
Daher ist es notwendig, die Betrugsbekämpfung im Weinsektor der Union zu verbessern und zu verstärken, insbesondere was die Funktionsweise der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission(2) und die Koordinierung der damit verbundenen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten und mit dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor (ERC-CWS) anbelangt. Dies trägt zur Strategie der Kommission „Vom Hof auf den Tisch” für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem(3) bei, insbesondere zu einer ihrer Prioritäten, nämlich der Bekämpfung von Lebensmittelbetrug entlang der Lebensmittelversorgungskette; in diesem Zusammenhang ist die Kommission ausdrücklich aufgefordert, ihren Kampf gegen Lebensmittelbetrug zu verstärken, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer zu schaffen und die Befugnisse der Kontroll- und Durchsetzungsbehörden zu erweitern.
(3)
Die Vorschriften für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten und spezifische Kontrollbestimmungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission(4) festgelegt. Der Inhalt der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten muss angepasst werden, um die Realität des Weinsektors der Union besser widerzuspiegeln. Betrachtet man den Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Weinerzeugung in der Union, so folgt der Anteil der Weine mit g. U. oder g. g. A. einem stetigen Aufwärtstrend und liegt bei über 60 % der Gesamterzeugung. Im Wirtschaftsjahr 2019/20 betrug dieser Anteil fast 70 %. Da bei Weinen mit g. U. oder g. g. A. ein höheres Betrugsrisiko besteht, ist es daher notwendig, in der Datenbank einen größeren Anteil dieser Weine vorzusehen (derzeit sind 40 % der gesamten EU-Weine mit g. U. oder g. g. A. in der Datenbank erfasst).
(4)
Die Entnahme von Traubenproben sowie die Vorgänge und Analysen, die für die Erstellung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten erforderlich sind, erfordern umfangreiche Ressourcen, was zu Verzögerungen bei der Bereitstellung dieser Daten führen kann. Um die Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen und vollständigen Bereitstellung von Informationen zu überwinden, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, in den Fällen, in denen die benannten Laboratorien nicht über ausreichend Ressourcen verfügen, um die Probenahme selbst durchzuführen, in Abstimmung mit den benannten Laboratorien von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder die g. g. A. verwaltet. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen, dem ERC-CWS und den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten wird bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken, die Weine mit g. U. oder g. g. A. betreffen, die den größten Teil der Weinerzeugung in der Union ausmachen, von wesentlicher Bedeutung sein.
(5)
Fehlende Isotopendaten und unvollständige Datensätze können die Ergebnisse von Untersuchungen in Fällen mutmaßlichen Weinbetrugs verzögern oder sogar verhindern, was dazu führen könnte, dass gefälschte Weine auf den Markt gelangen. Das Fehlen von Daten gefährdet nicht nur das Ansehen der Weine aus der Union, sondern kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Verbrauchsteuern haben. Dies birgt die Gefahr, dass Einnahmen aus Steuern und Abgaben aus falsch gekennzeichneten Kategorien von Weinen erzielt werden. Daher ist es notwendig, den derzeitigen Rechtsrahmen für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten zu verbessern, um sicherzustellen, dass sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums aktualisiert wird, sodass ein besserer Schutz vor Betrug im Weinsektor der Union gewährleistet wird. Angesichts einiger Zuordnungsprobleme in einigen Mitgliedstaaten muss auch geklärt werden, welche Beteiligten das Recht auf Zugang zu den Proben und Daten haben.
(6)
Um die Verfahren für die Untersuchung von mutmaßlichem Betrug im Zusammenhang mit einer Weinsendung zu verbessern, sollten die geltenden Vorschriften verschärft werden. Es sollten Fristen festgelegt werden, nach deren Ablauf die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über alle einschlägigen Daten verfügt, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der verdächtige Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Die Rolle der für die verschiedenen Phasen des Untersuchungsverfahrens zuständigen Stellen sollte weiter präzisiert werden.
(7)
Isotopenmessdatensätze und damit verbundene Ergebnisse aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten werden der Öffentlichkeit nicht offengelegt. Dies ist durch die Bedenken gerechtfertigt, dass die Veröffentlichung solcher Informationen Betrügern Informationen liefern würde, die sie zu ihrem Vorteil nutzen könnten. Außerdem würde der Missbrauch solcher Informationen dem Ansehen bestimmter Weine schaden. Es sollte jedoch möglich sein, bestimmte anonymisierte Daten über Betrugsfälle öffentlich zugänglich zu machen, indem ein Jahresbericht veröffentlicht wird, der die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen im Weinsektor unter Nutzung der Datenbank enthält. Die Vorschriften für die Erstellung des Jahresberichts sollten daher weiter präzisiert werden.
(8)
Bei der Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen von als Fassware beförderten Weinbauerzeugnissen ist es zu Schwierigkeiten gekommen, denn diese sind betrügerischen Handlungen stärker ausgesetzt als Erzeugnisse, die in etikettierte Flaschen mit Einwegverschluss abgefüllt sind. In Fällen, in denen die zuständige Behörde nicht rechtzeitig über ein EDV-gestütztes System oder Informationssystem über das Eintreffen einer Sendung von als Fassware beförderten Weinbauerzeugnissen informiert wird, sollten daher Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde am Entladeort in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, bevor das Erzeugnis die Betriebsstätte des Empfängers verlässt. Beschließt die zuständige Behörde, keine solchen Kontrollen durchzuführen, so sollte es dem Empfänger gestattet sein, das Erzeugnis unverzüglich von seiner Betriebsstätte zu versenden.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(3)

COM(2020) 381 final.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).

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