Artikel 2 VO (EU) 2021/101

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„Stilllegung” administrative und technische Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der kerntechnischen Anlage;
(2)
„Stilllegungsplan” ein Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Stilllegungsplan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider.

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