Artikel 1 VO (EU) 2021/101

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

(2) In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Durchführungsmodalitäten und die Formen der Unionsfinanzierung festgelegt.

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