Präambel VO (EU) 2021/101

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf deren Artikel 56 sowie auf Artikel 3 des zugehörigen Protokolls Nr. 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(1) (im Folgenden „Beitrittsakte” ) beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen(2) (im Folgenden „Protokoll Nr. 4” )hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.
(2)
Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Es sind jedoch weitere Arbeiten erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.
(3)
Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates(3), und zur nuklearen Entsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates(4), erfolgen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.
(4)
Die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der anschließenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK war ein beispielloser Vorgang und stellte für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht. In Protokoll Nr. 4 ist vorgesehen, dass die Finanzhilfe der Union für Litauen für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau zu verlängern ist.
(5)
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm” ) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5) bildet.
(6)
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(6) anzugleichen.
(7)
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(8)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(9), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(10) und (EU) 2017/1939(11) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(9)
Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.
(10)
Bei der Finanzierung nach dieser Verordnung sollten Tätigkeiten zur Umsetzung der Sicherheitsziele der Stilllegung im Vordergrund stehen.
(11)
Das Programm sollte auch die Gewinnung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen umfassen. Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des Programms bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich erworben wurden, sowie die daraus gezogenen Lehren sollten in der Union verbreitet werden, in Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit den anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien, der Slowakei und den kerntechnischen Anlagen der Kommission an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, im Folgenden „JRC” ), da diese Maßnahmen mit dem größten europäischen Mehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt sowie zum Umweltschutz beitragen. Der Umfang, das Verfahren und die wirtschaftlichen Aspekte der Zusammenarbeit sollten im mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einzelnen festgelegt werden und könnten auch Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und/oder mit der Kommission sein.
(12)
Die JRC sollte die Verbreitung von Erkenntnissen unter den verschiedenen Interessenträgern in der Union auf koordinierte Weise unterstützen, zum Beispiel durch die Durchführung von Marktanalysen, Überprüfungen und Bewertungen des Wissensbedarfs in der Union, die Ermittlung von potenziellen Kooperationsmöglichkeiten, interessierten Akteuren und Bereichen, in denen die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse den größten Mehrwert bringen würden, sowie die Entwicklung von Formaten für den Wissensaustausch. Die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse sollte von der JRC finanziert werden. Jeder Mitgliedstaat sollte den Aufbau von Beziehungen und Austauschmaßnahmen zur Erkenntnisverbreitung initiieren können.
(13)
Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten und somit international bewährte Verfahren zu berücksichtigen.
(14)
Litauen und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen, wenngleich die abschließende Verantwortung für die Stilllegung weiterhin bei Litauen liegt. Dazu werden unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam gemessen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuss mit Überwachungs- und Informationsaufgaben eingerichtet werden, in dem ein Vertreter der Kommission und Litauen gemeinsam den Vorsitz führen.
(15)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(12) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind.
(16)
Es sollte möglich sein, den Umfang der für das Programm veranschlagten Mittel sowie den Programmplanungszeitraum auf der Grundlage des Berichts über die Zwischenevaluierung zu überprüfen.
(17)
Die auf Basis dieser Verordnung kofinanzierten Tätigkeiten sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit dem von Litauen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates(13) vorgelegten Stilllegungsplan festgelegt wurden. In diesem Plan werden der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und -termin festgelegt. Er umfasst auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen. Gegebenenfalls sollte Litauen der Kommission aktualisierte Fassungen des Stilllegungsplans vorlegen, damit diese bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden können.
(18)
Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Programms bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Finanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, etwa von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.
(19)
Die Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 sollte daher aufgehoben werden.
(20)
Der Sonderbericht Nr. 22/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor” , die darin enthaltenen Empfehlungen und die Antwort der Kommission wurden gebührend berücksichtigt.
(21)
Die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates wurde zur Kenntnis genommen.
(22)
Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms für die Umsetzung der Politik zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom eingerichtet wurde.
(23)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) ausgeübt werden.
(24)
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(25)
Die Wahl der Durchführungsmodalitäten und der Formen der Unionsfinanzierung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Tätigkeiten und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und des erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.

(3)

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(4)

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(5)

ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(7)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(10)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(12)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)

Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7).

(14)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.