Artikel 5 VO (EU) 2021/101

Verbreitung von Erkenntnissen

(1) Die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse werden auf Unionsebene verbreitet.

(2) Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates(1) definierten Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten.

(3) Der Prozess der Erkenntnisverbreitung wird in das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 aufgenommen und darin festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

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