Artikel 6 VO (EU) 2021/101
Arten des Haushaltsvollzugs und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird mittels direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder mittels indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Programms kann in jeder in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form bereitgestellt werden.
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