ANHANG I VO (EU) 2021/101

Detaillierte Beschreibung der Ziele des Programms

1.
Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen gelegt wird. Nachdem die abgebrannten Brennelemente aus den Reaktorgebäuden entfernt wurden, bestehen die nächsten großen sicherheitsrelevanten Herausforderungen, die im Rahmen des Programms anzugehen sind, im Rückbau der Reaktorkerne und in der weiteren sicheren Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.
2.
In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum werden im Rahmen des Programms Tätigkeiten unterstützt, die in dem von Litauen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 vorgelegten Stilllegungsplan enthalten sind, insbesondere:

a)
Rückbau und Dekontaminierung der oberen und unteren Bereiche der Reaktorschächte gemäß dem Stilllegungsplan. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;
b)
Planung des Rückbaus und der Dekontaminierung der zentralen Bereiche der Reaktorschächte (Graphitkerne). Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand des Fertigstellungswerts gemessen. Dieses Ziel muss vor 2027 erreicht sein, wenn die erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der Rückbau- und Dekontaminierungsarbeiten erteilt werden, die nach 2027 erfolgen sollen;
c)
sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), einschließlich — soweit erforderlich — der Fertigstellung der entsprechenden Abfallentsorgungsinfrastruktur. Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan erreicht werden. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen;
d)
Durchführung des Gebäudeabrissprogramms. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand der Anzahl der abgerissenen Gebäude sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen;
e)
Erhalt der Stilllegungsgenehmigung, sobald Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Ignalina entladen sind;
f)
Verringerung radiologischer Gefahren. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird.

3.
Im Rahmen des Stilllegungsplans für das Kernkraftwerk Ignalina wurde ein Projektstrukturplan ( „Ignalina Nuclear Power Plant Decommissioning Activity and Projects Decomposition Hierarchical Structure” ) erstellt. Die erste Ebene dieses Plans besteht aus folgenden sechs Punkten:

a)
P.0 „Organisation der Unternehmenstätigkeit”
b)
P.1 „Vorbereitung der Stilllegung”
c)
P.2 „Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung”
d)
P.3 „Handhabung abgebrannter Kernbrennelemente”
e)
P.4 „Handhabung von Abfällen”
f)
P.5 „Nachbetriebliches Programm”

Punkt P.0 — „Organisation der Unternehmenstätigkeit” — umfasst Folgendes: Betriebsführung, Überwachung und Qualitätssicherung, radiologische und ökologische Überwachung, physische Sicherheit, ingenieurtechnische Beratung und rechtliche Unterstützung der Unternehmenstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit.

Punkt P.1 — „Vorbereitung der Stilllegung” — umfasst Folgendes: Schaffung der Voraussetzungen für die Stilllegung (beispielsweise Erfassung des Ausrüstungsbestands und radiologische Charakterisierung), Veränderungen der Infrastruktur, Installation von Ausrüstungen und Bau von Anlagen, Isolierung von Systemen und Ausrüstungen sowie Dekontaminierung von Prozesssystemen, Ausrüstungen und Anlagen.

Punkt P.2 — „Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung” — umfasst Folgendes: Rückbau von Reaktoren, Rückbau von Prozessausrüstungen/-systemen und Abfallvorbehandlung, Abriss von Anlagen und Standortsanierung.

Punkt P.3 — „Handhabung abgebrannter Kernbrennelemente” — umfasst die Handhabung und Lagerung abgebrannter Kernbrennelemente.

Punkt P.4 — „Handhabung von Abfällen” — umfasst Folgendes: Behandlung, Konditionierung, Lagerung und Entsorgung sehr schwach, schwach und mittelmäßig radioaktiver Abfälle, die bei den Betriebs- und Stilllegungstätigkeiten anfallen.

Punkt P.5 — „Nachbetriebliches Programm” — umfasst Folgendes: Betrieb und Instandhaltung von Anlagen, Energieressourcen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Wasseraufbereitung.

4.
Die zentralen sicherheitsrelevanten Herausforderungen werden im Finanzierungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Weniger problematisch sind die unter Punkt P.3 genannten Tätigkeiten; bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.
5.
Daher wird die Kommission — unbeschadet des Artikels 8 — bei der Ausarbeitung des mehrjährigen Arbeitsprogramms in enger Zusammenarbeit mit Litauen eine Aufteilung der verfügbaren Mittel entsprechend den in Tabelle 1 aufgeführten Prioritäten ins Auge fassen.

Tabelle 1

# Punkt Priorität
P.0 Organisation der Unternehmenstätigkeit II
P.1 Vorbereitung der Stilllegung I
P.2 Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung I
P.3 Handhabung abgebrannter Kernbrennelemente II
P.4 Handhabung von Abfällen I
P.5 Nachbetriebliches Programm III

6.
Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des Programms bezüglich des Stilllegungsprozesses erworben wurden, sowie die daraus gezogenen Lehren werden unter Interessenträgern in der Union verbreitet, wodurch der europäische Mehrwert des Programms erhöht wird. Diese Tätigkeiten können Folgendes umfassen:

Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen Interessenträgern in der Union, einschließlich solcher, die von Mitgliedstaaten initiiert wurden;

Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der EU zu entwickeln.

Bei diesen Tätigkeiten werden 100 % der förderfähigen Kosten von der Union finanziert.

Die JRC hat über den Fortschritt in Bezug auf diese Tätigkeiten Bericht zu erstatten; für die Messung des Fortschritts werden die in ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegten Indikatoren herangezogen.

7.
Die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen und ihre Vorbereitung fallen nicht unter die Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 1.

© Europäische Union 1998-2021

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