Artikel 1 VO (EU) 2021/1053

(1) Die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 eingeführt wurden, werden mit Wirkung vom 9. Dezember 2015 aufgehoben.

(2) Alle endgültigen Zölle, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 entrichtet wurden, werden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

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