Präambel VO (EU) 2021/1053

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(2) wurde am 6. Oktober 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates(3) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Bei den Maßnahmen handelte es sich um Wertzölle: 17,7 % für Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd., 27,2 % für andere mitarbeitende Unternehmen und 39,2 % für alle übrigen Unternehmen.
(2)
Nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurden am 8. Dezember 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission(4) endgültige Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre eingeführt.
(3)
Am 29. Januar 2014 erklärte das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-528/09 die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 für nichtig, soweit die Ausfuhren der von Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (im Folgenden „Hubei” ) hergestellten Waren betroffen waren.(5) Gegen dieses Urteil legte der Rat Rechtsmittel ein.
(4)
Mit Urteil vom 7. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P schloss sich der Gerichtshof (EuGH) den Feststellungen des Gerichts an und bestätigte die Nichtigerklärung der Maßnahmen in Bezug auf den ausführenden Hersteller Hubei.(6)
(5)
Am 9. Dezember 2020 traten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 eingeführten Antidumpingmaßnahmen außer Kraft.(7)
(6)
Am 4. Februar 2021 entschied der EuGH in der Rechtssache C-324/19 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg gemäß Artikel 267 AEUV, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 ungültig ist (im Folgenden „ Urteil” ).(8)
(7)
Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Organe der Europäischen Union die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
(8)
In der Rechtssache C-324/19 führte das Urteil dazu, dass die ursprünglichen Maßnahmen erga omnes und ex-tunc für ungültig erklärt wurden. Das bedeutet, dass das Urteil für alle Parteien gilt und dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 ab dem Tag ihres Inkrafttretens als ungültig betrachtet wird.
(9)
Darüber hinaus hatte das Urteil aufgrund der Verlängerung der ursprünglichen Maßnahme im Jahr 2015 auch mittelbare Auswirkungen auf die Verordnung (EU) 2015/2272. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH „die Verlängerungsverordnung im gleichen Umfang ungültig ist wie die endgültige Verordnung” (9). Darüber hinaus erfordert die Regel der Parallelität der Formen, dass die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch eine Verordnung der Kommission aufgehoben werden.(10)
(10)
Infolge des Urteils, in dem die Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 insgesamt festgestellt wurde, sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 eingeführten Antidumpingzölle ebenfalls ex tunc aufgehoben werden.Darüber hinaus können alle endgültigen Zölle, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 entrichtet wurden, im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen werden. Daraus folgt insbesondere, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese Zölle entrichtet hat, ihre Erstattung grundsätzlich nur verlangen kann, wenn und solange die hierfür in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex der Union(11) vorgesehene Frist von drei Jahren nicht abgelaufen ist. Die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 für ungültig erklärt wurde (auch erga omnes), würde weder ein unvorhersehbares Ereignis noch höhere Gewalt darstellen, die eine Verlängerung dieser Frist gemäß Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex der Union(12) ermöglichen würden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 21).

(5)

Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, ECLI:EU:T:2014:35.

(6)

Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd und Rat der Europäischen Union/Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd, verbundene Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P.

(7)

ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 32.

(8)

Urteil vom 4. Februar 2021, Eurocylinder systems AG/Hauptzollamt Hamburg-Stadt, C-324/19, ECLI:EU:C:2021:94.

(9)

Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs und Puma SE/Hauptzollamt Nürnberg, verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, ECLI:EU:C:2016:74, Rn. 175 bis 177.

(10)

Urteil vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Kommission, T-364/16, ECLI:EU:T:2018:696.

(11)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)

Siehe insbesondere das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs und Puma SE/Hauptzollamt Nürnberg, verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, ECLI:EU:C:2016:74, Rn. 186 bis 194, das Urteil vom 14. Juni 2012, Compagnie internationale pour la vente à distance (CIVAD) SA/Receveur des douanes de Roubaix u. a., C-533/10, ECLI:EU:C:2012:347, Rn. 16 bis 35 und das Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen/Hauptzollamt Bielefeld, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 34.

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