Artikel 1 VO (EU) 2021/1057

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet, der zwei Komponenten umfasst: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung” ) und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente” ).

In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Arten des Haushaltsvollzugs sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

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